TE Vfgh Beschluss 2014/10/8 B309/2014

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §82 Abs1
VwGbk-ÜG §6
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos und Zurückweisung der Beschwerde als verspätet infolge Einbringung bei einer unzuständigen Stelle

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.1. Mit einem an das Verwaltungsgericht Wien adressierten E-Mail vom 7. Jänner 2014 beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, ZSenat-PP-13-0057, zu prüfen und ihm einen Verfahrenshelfer zur Seite zu stellen. Das Verwaltungsgericht Wien leitete das E-Mail am selben Tag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter. römisch eins.1. Mit einem an das Verwaltungsgericht Wien adressierten E-Mail vom 7. Jänner 2014 beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, ZSenat-PP-13-0057, zu prüfen und ihm einen Verfahrenshelfer zur Seite zu stellen. Das Verwaltungsgericht Wien leitete das E-Mail am selben Tag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter.

Mit einem an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich adressierten, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 31. Jänner 2014 eingelangten, als "Einspruch und Rückweisung der Straferkenntnis" bezeichneten Schreiben vom 29. Jänner 2014 teilte der Beschwerdeführer zu ZS 1158/SP/11/H im Wesentlichen mit, dass er "zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht geführt habe".

2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer dazu auf, bekannt zu geben, ob das Schreiben an das Verwaltungsgericht Wien vom 7. Jänner 2014 als Verfahrenshilfeantrag und ob das Schreiben vom 29. Jänner 2014 als Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu werten sei. Weiters wurde auf die im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, ZSenat-PP-13-0057, näher dargelegten, diesbezüglichen Formalvoraussetzungen verwiesen.

3. Mit einem an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich adressierten E-Mail vom 13. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Schreiben vom 7. Jänner 2014 als Verfahrenshilfeantrag und sein Schreiben vom "29.02.2014" als Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu werten sei.

4. Mit Schreiben vom 26. März 2014 leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 2014, vom 29. Jänner 2014 und vom 13. März 2014, das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Februar 2014 sowie den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, ZSenat-PP-13-0057, an den Verfassungsgerichtshof weiter, wo sie am 1. April 2014 einlangten.

5. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, ZSenat-PP-13-0057, wurde dem Beschwerdeführer am 10. Jänner 2014 zugestellt.

II.1. Gemäß §82 Abs1 VfGG iVm §6 VwGbk-ÜG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden; nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde vermag diese sechswöchige Beschwerdefrist zu unterbrechen (§82 Abs3 VfGG iVm §6 VwGbk-ÜG).römisch zwei.1. Gemäß §82 Abs1 VfGG in Verbindung mit §6 VwGbk-ÜG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG in Verbindung mit §6 VwGbk-ÜG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden; nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde vermag diese sechswöchige Beschwerdefrist zu unterbrechen (§82 Abs3 VfGG in Verbindung mit §6 VwGbk-ÜG).

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postlaufs in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet; dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, dh. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postlaufs an eine unzuständige Stelle (hier: an das Verwaltungsgericht Wien bzw. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. zB VfSlg 10.724/1985; 14.931/1997; 18.979/2010; VfGH 20.6.2012, B497/12).Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postlaufs in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet; dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, dh. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postlaufs an eine unzuständige Stelle (hier: an das Verwaltungsgericht Wien bzw. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte vergleiche zB VfSlg 10.724/1985; 14.931/1997; 18.979/2010; VfGH 20.6.2012, B497/12).

2. Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 10. Jänner 2014 begonnen und endete am 21. Februar 2014. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde ist, wie auch die Beschwerde selbst, beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und von der unzuständigen Stelle auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Da nur ein fristgerecht gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG iVm §6 VwGbk-ÜG zu bewirken vermag (§82 Abs3 VfGG iVm §6 VwGbk-ÜG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet; die eingebrachte Beschwerde ist aus dem angeführten Grund verspätet.2. Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 10. Jänner 2014 begonnen und endete am 21. Februar 2014. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde ist, wie auch die Beschwerde selbst, beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und von der unzuständigen Stelle auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Da nur ein fristgerecht gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG in Verbindung mit §6 VwGbk-ÜG zu bewirken vermag (§82 Abs3 VfGG in Verbindung mit §6 VwGbk-ÜG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet; die eingebrachte Beschwerde ist aus dem angeführten Grund verspätet.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg 14.582/1996, 18.842/2009, 18.979/2010) und die Beschwerde wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist gemäß §19 Abs3 Z2 lit b VfGG zurückzuweisen.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg 14.582/1996, 18.842/2009, 18.979/2010) und die Beschwerde wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist gemäß §19 Abs3 Z2 Litera b, VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B309.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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