TE Vfgh Erkenntnis 2014/10/8 V33/2014

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §94f Abs1
V des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 01.09.2010, betr Verkehrsbeschränkungen ua für das Ortsgebiet Rossegg §7
V des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 09.12.2010, betr Verkehrsbeschränkungen auf der Bundesstraße 76 §3

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Gesamtverordnung betr Verkehrsbeschränkungen auf der B 76 hinsichtlich der Festlegung des Ortsgebietes Rosegg mangels eines Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens angesichts der Abänderung der in der Vorgänger-Verordnung festgelegten Straßenkilometerangaben

Spruch

I. Die Wortfolge "Rossegg: Km 8.540 Km 8.937" in §3 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 9. Dezember 2010, Z 11.0-24/1997, war gesetzwidrig.

II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

I.1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: LVwG Steiermark) ist eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden: BH Deutschlandsberg) vom 2. Juli 2012 anhängig, mit dem der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) gemäß §103 Abs2 KFG iVm §134 Abs1 KFG und gemäß §20 Abs2 StVO iVm §99 Abs2e StVO schuldig erkannt wurde, am 20. September 2011 mit einem Pkw im Gemeindegebiet Georgsberg, Ortsgebiet Rossegg, auf der Bundesstraße 76 bei Strkm. 8.750 in Fahrtrichtung Deutschlandsberg, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten und die Lenkerauskunft nicht korrekt erteilt zu haben, sowie mit dem über ihn eine Geldstrafe in Höhe von gesamt 302,50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde.

Aus Anlass dieses Verfahrens entstanden beim LVwG Steiermark Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der BH Deutschlandsberg vom 9. Dezember 2010, Z 11.0-24/1997, hinsichtlich der Verordnung des Ortsgebietes Rossegg (§3 der Verordnung).

2. Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG stellt das LVwG Steiermark den Antrag, "auszusprechen, dass die Verordnung des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 09.12.2010, GZ.: 11.0-24/1997, hinsichtlich der Verordnung des Ortsgebietes Rossegg (§3 der Verordnung) gesetzwidrig war."

Das LVwG Steiermark bringt vor, dass die gemäß §94f Abs1 StVO erforderliche Anhörung der betroffenen Gemeinde Georgsberg unterblieben sei. Es sei weder eine Zustellung an die durch die vorliegende Geschwindigkeitsbeschränkung betroffene Gemeinde erfolgt, noch sei diese vor Erlassung der Verordnung gehört worden. Dies habe eine telefonische Anfrage bei der BH Deutschlandsberg ergeben. Die Verletzung der Anhörungspflicht bewirke die Gesetzwidrigkeit der vorliegenden Verordnung.

3. Die BH Deutschlandsberg erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführt, dass für jede Gemeinde ein Akt angelegt worden sei, in dem die Gemeinde betreffende dauernde Verkehrsbeschränkungen und -verbote für das gesamte Gemeindegebiet verfügt worden seien. Für die Gemeinde Georgsberg sei das der Akt Z 11.0/11-2006. Im Zuge einer Befahrung der Bundesstraße 76 von der Stellvertreterin des Bezirkshauptmannes Deutschlandsberg mit einem technischen Sachverständigen sei festgestellt worden, dass diverse Verkehrszeichen und Ortstafeln nicht an der der Verordnung entsprechenden Kilometrierung aufgestellt worden seien (Hindernisse seien bspw. Zäune, Bäume oder andere Straßenverkehrszeichen). Diese Änderungen seien – wie im Verordnungsakt ersichtlich – handschriftlich angemerkt und die geänderte Verordnung der Gemeinde Georgsberg am 1. September 2010 nachweislich übermittelt worden sowie die Gemeinde aufgefordert, schriftlich bekannt zu geben, wann die Verkehrszeichen aufgestellt worden seien. Die Gemeinde Georgsberg sei von der Verordnung also in Kenntnis gesetzt worden und habe keinen Widerspruch erhoben; die Verkehrszeichen seien durch Aufstellen im Juli 2008 ordnungsgemäß kundgemacht worden.

In der BH Deutschlandsberg liege auch für jede Bundes- und Landesstraße ein weiterer (Gesamt-)Verordnungsakt auf, im Fall der Bundesstraße 76 der Verordnungsakt Z 11.0-24/1997 vom 9. Dezember 2010; dieser habe hinsichtlich der Ortsgebietsänderungen ebenfalls angepasst werden müssen, was drei Monate nach der Änderung der Verordnung der Gemeinde Georgsberg vom 1. September 2010 erfolgt sei. Da diese Gesamtverordnung alle 40 Gemeinden des Bezirkes Deutschlandsberg umfasse und die Gemeinden für die ihr Gemeindegebiet speziellen Änderungen jeweils über die eigenen Gemeindeverordnungen in Kenntnis gesetzt würden, werde die Gesamtverordnung die Bundes- und Landesstraßen betreffend einmal oder bei Bedarf zweimal jährlich den Gemeindeverordnungen angepasst. Diese würden eine "Gesamtschau" des jeweiligen Straßenzuges darstellen, um im Bedarfsfall nicht in 40 verschiedenen Gemeindeverordnungen nachblättern zu müssen. Diese Gesamtverordnung diene als Arbeitserleichterung für die betroffene Baubezirksleitung Leibnitz und die Straßenmeistereien und werde daher auch nur diesen Stellen nach Anpassung übermittelt. Hinsichtlich der – diesem Verfahren zugrunde liegenden – Verordnung Z 11.0/11-2006 vom 1. September 2010 sei die Gemeinde Georgsberg wie vorhin erwähnt ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden. Auf der Homepage der BH Deutschlandsberg könnten zudem jederzeit sämtliche Verordnungen in geltender Fassung abgerufen werden.

II. Rechtslage

1. §7 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 1. September 2010, Z 11.0/11-2006, lautet (Hervorhebung im Original):

"Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, womit dauernde Verkehrsbe-schränkungen bzw. Verkehrsverbote für das gesamte Gemeindegebiet verfügt werden.

Aufgrund des §43 (1) litb in Verbindung mit §94 b der StVO 1960 in der geltenden Fassung wird verordnet:

§1 – §6

[…]

§7

Am Beginn des verbauten Gebietes, wo die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, werden nachstehende Ortsgebiete durch das Straßenverkehrszeichen 'Ortstafel' kundgemacht. (Auf der Rückseite des genannten Zeichens ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' anzubringen).

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt somit durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gemäß §53 Ziffer 17 a bzw. 17 b mit der entsprechenden Ortsbezeichnung.

[…]

Rossegg:

B 76 Km 8.950

B 76 Km 8.550

Roseggerstraße beim Anwesen Freisinger

Göristraße beim Anwesen Reznicek

Rosseggerstraße beim Anwesen Windisch

Göristraße beim Anwesen Rumpf

[…]

§8

[…]

Der Bezirkshauptmann:

In Vertretung:

[…]"

1. §3 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 9. Dezember 2010, Z 11.0-24/1997, lautet:

"Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, mit der dauernde Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverbote auf der Bundesstraße 76 verfügt werden.

Gemäß §43 Abs1 litb Ziffer 1 in Verbindung mit §94 b Abs1 litb Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung wird verordnet:

§1 – §2

[…]

§3

Am Beginn des verbauten Gebietes, dort wo die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, werden nachstehende Ortsgebiete durch das Hinweiszeichen 'Ortstafel' kundgemacht. (Auf der Rückseite des genannten Zeichens ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' anzubringen).

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Ziffer 17 a bzw. 17 b StVO mit der entsprechenden Ortsbezeichnung.

[…]

Rossegg:

Km 8.540

Km 8.937

[…]

§4 – §12

[…]

Der Bezirkshauptmann:

In Vertretung:

[…]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. §43 Abs1 litb Z1 StVO sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, "wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß §43 StVO die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 13.449/1993, 17.573/2005, 18.579/2008, 18.766/2009). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung "der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005).

2.3. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten ist ersichtlich, dass der Bezirkshauptmann von Deutschlandsberg am 1. September 2010 – nach Befahrung der Bundesstraße 76 und Anpassung der Vorgänger-Verordnung (11. Fassung vom 10. Mai 2010) an die tatsächlichen Gegebenheiten – die Verordnung Z 11.0/11-2006 (in der 12. Fassung) für die Gemeinde Georgsberg erließ, mit der (ua.) für den Tatort im vorliegenden Fall (Strkm. 8.750) das Ortsgebiet Rossegg festgelegt wurde (§7 der Verordnung). Die Kundmachung erfolgte bereits im Juli 2008 durch Aufstellung der entsprechenden Ortstafeln. Mit Gesamtverordnung für die Bundesstraße 76 vom 9. Dezember 2010, Z 11.0-24/1997, sind – nach dem Vorbringen in der Gegenschrift – jene Änderungen, die bei der Befahrung festgestellt und in die Verordnung für die Gemeinde Georgsberg übernommen wurden, auch in diese Verordnung übernommen worden; die beiden Verordnung seien "abgeglichen" worden, wobei die Gesamtverordnung lediglich als Arbeitsbehelf für die Straßenmeistereien und die Baubezirksleitung Leibnitz diene. Die Gesamtverordnung werde ein- bis zweimal jährlich an die Gemeindeverordnungen "angepasst" und umfasse alle 40 Gemeinden des Bezirkes Deutschlandsberg. Die Gemeinden würden im Rahmen der Erlassung der Gemeindeverordnungen angehört – die Verordnung betreffend das Gemeindegebiet von Georgsberg vom 1. September 2010, Z 11.0/11-2006, sei nachweislich an die Gemeinde Georgsberg übermittelt worden –, weshalb eine nochmalige Durchführung eines Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens nicht erforderlich sei.

2.4. Dass die Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung vom 9. Dezember 2010 hinsichtlich der Verordnung des Ortsgebietes Rossegg (§3 der Verordnung) in einem Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, ist weder aus den Verordnungsakten ersichtlich noch wird es von der verordnungserlassenden Behörde behauptet. Auch die Anhörung der betroffenen Gemeinde gemäß §94f Abs1 litb Z1 StVO dürfte unterblieben sein, wie auch das antragstellende Gericht mit Hinweis auf einen Aktenvermerk feststellt. Das Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde, wonach die Verordnung betreffend das Gemeindegebiet von Georgsberg vom 1. September 2010 nachweislich an die Gemeinde Georgsberg übermittelt worden und kein Widerspruch erfolgt sei, ersetzt nicht das Ermittlungs- und Anhörungsverfahren für die angefochtene Gesamtverordnung, weil sich diese, die in ihrem §3 das Ortsgebiet von Rossegg festlegt, von der Verordnung vom 1. September 2010, die in §7 das Ortsgebiet von Rossegg regelt, in den Straßenkilometerangaben unterscheidet: Während das Ortsgebiet Rossegg in der angefochtenen Verordnung vom 9. Dezember 2010 von Strkm. 8.540 bis Strkm. 8.937 normiert ist, ist es in der Verordnung betreffend das Gemeindegebiet von Georgsberg vom 1. September 2010 von Strkm. 8.550 bis Strkm. 8.950 festgelegt.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Wortfolge "Rossegg: Km 8.540 Km 8.937" in §3 der angefochtenen Verordnung vom 9. Dezember 2010 war gesetzwidrig, weil vor Erlassung der Verordnung kein Ermittlungs- und Anhörungsverfahren geführt wurde.

2. Da §3 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 9. Dezember 2010, Z 11.0-24/1997, nicht mehr in Kraft ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken, dass die genannte Wortfolge gesetzwidrig war.

3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur Kundmachung dieser Feststellung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Ortstafeln, Anhörungsrecht, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V33.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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