TE Vfgh Beschluss 2014/10/9 B1472/2013

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Ábs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art6 EMRK, Art83 Abs2 B-VG, Art18 B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG sowie in dem durch Art47 GRC gewährleisteten Recht. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur Frage, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für die Beschäftigung eines ukrainischen Staatsangehörigen gemäß §1 Z10 Ausländerbeschäftigungsverordnung iVm §1 Abs4 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht verweigert hat und in welcher Weise eine "Prüfungskompetenz" der belangten Behörde besteht, insoweit nicht anzustellen. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art6 EMRK, Art83 Abs2 B-VG, Art18 B-VG, Art7 B-VG und Art2 StGG sowie in dem durch Art47 GRC gewährleisteten Recht. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur Frage, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für die Beschäftigung eines ukrainischen Staatsangehörigen gemäß §1 Z10 Ausländerbeschäftigungsverordnung in Verbindung mit §1 Abs4 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht verweigert hat und in welcher Weise eine "Prüfungskompetenz" der belangten Behörde besteht, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

In Ansehung des §1 Z10 Ausländerbeschäftigungsverordnung leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde ein Verordnungsprüfungsverfahren ein und sprach mit Erkenntnis vom 9.10.2014 zu V67/2013-10, V30/2014-6 und V71/2014-5 aus, dass §1 Z10 Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl 609/1990 idF BGBl II 54/2006, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.In Ansehung des §1 Z10 Ausländerbeschäftigungsverordnung leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde ein Verordnungsprüfungsverfahren ein und sprach mit Erkenntnis vom 9.10.2014 zu V67/2013-10, V30/2014-6 und V71/2014-5 aus, dass §1 Z10 Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt 609 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 54 aus 2006,, nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1472.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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