TE Vfgh Erkenntnis 2014/10/7 U2459/2012 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer seit mehr als sechs Jahren in Österreich lebenden armenischen Familie; verfassungswidrige Interessenabwägung im Hinblick auf die Ausweisung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers infolge dessen überdurchschnittlicher Integration angesichts seines mehrjährigen erfolgreichen Schulbesuchs an einer höheren Schule

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt worden. 

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 1.106,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind beide 1967 geboren. Der 1994 geborene Drittbeschwerdeführer und der 2004 geborene Viertbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie (und ein weiterer, am nunmehrigen Verfahren nicht mehr beteiligter Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) stellten erstmals am 2. September 2006 Anträge auf internationalen Schutz. Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte der Erstbeschwerdeführer in diesem Verfahren im Wesentlichen vor, dass er beim armenischen Militär eine Einheit von 20 Soldaten geleitet habe. Anfang Jänner 2006 habe es einen Vorfall gegeben, wobei ein Soldat seiner Einheit Selbstmord begangen habe. Er sei beschuldigt worden, für diesen Selbstmord verantwortlich zu sein. Weiters sei er 2003 als Anhänger der Partei "AJG" von Mitgliedern der Partei "HG" zusammengeschlagen worden, seinem Sohn habe man auf den Kopf geschlagen. Aus diesem Grund habe er gemeinsam mit der Familie Armenien verlassen.

Die übrigen Beschwerdeführer machten keine eigenen Fluchtgründe geltend.

2. Die Anträge der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt (in der Folge: BAA

) mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das BAA stellte dabei im Wesentlichen fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer wegen des geschilderten Selbstmordes zur Verantwortung gezogen werden sollte. Eine Verfolgung wegen seiner politischen Ansichten sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat wurde gemäß §75 Abs7 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 4/2008, ab 1. Juli 2008 vom Asylgerichtshof als Beschwerde weiterbehandelt. Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2011 wurde diese Beschwerde abgewiesen, nachdem im Wege der Staatendokumentation des BAA weitere umfangreiche Ermittlungen in Armenien gepflogen worden waren, die das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen ließen. Im Hinblick auf die Ausweisung ging der Asylgerichtshof vom Bestehen eines unter Art8 EMRK fallenden Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich aus. Der Asylgerichtshof prüfte im Rahmen der gemäß Art8 Abs2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung die in §10 Abs2 Z2 AsylG 2005 genannten Kriterien. Zur Integration der Beschwerdeführer (litd) führte er aus:

"Die Beschwerdeführer sind rund 5 Jahre seit Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhältig. In der Stellungnahme haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Level A2 durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesen. Der Viertbeschwerdeführer [Anm.: der nunmehrige Drittbeschwerdeführer] besucht das BORG. Welche Klasse wurde in der Stellungnahme nicht mitgeteilt. Der Fünftbeschwerdeführer [Anm.: der nunmehrige Viertbeschwerdeführer] besucht die 1. Klasse der Volksschule. Unterstützungserklärungen seitens in Österreich ansässiger Personen wurden vorgelegt. Demnach werden der Familie von den die Unterstützung unterzeichnenden Personen erfolgreiche Integrationsbemühungen bescheinigt. Es wird darin auch dargelegt, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch als Aushilfskräfte tätig waren bzw. sind.

Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die Familie seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird.

Legale, selbständige oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Beschäftigungen die zur Selbsterhaltung der Familie gereichen würden, kamen nicht hervor bzw. wurden von diesen nicht dargetan oder gar bescheinigt."

Unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien hielt der Asylgerichtshof fest, die Beschwerdeführer hätten erhebliche private Anknüpfungspunkte in Österreich. Diese hätten sie allerdings alle erst im Zeitraum eines ungewissen Aufenthaltsstatus erlangt, der zumindest dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin auch habe bewusst sein müssen. Sie hätten außerdem durch die Behauptung falscher Tatsachen versucht, beide Asylinstanzen in die Irre zu führen. Dadurch hätten sie auch die Verfahrensdauer verlängert und eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziert, weil Integration auch regelkonformes Verhalten im Asylverfahren bedeute. Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirke sich in der Bewertung neutral aus und führe nicht zur Verstärkung der privaten Interessen. Dass sich einzelne für die Beschwerdeführer einsetzten, spreche für sie. Der Asylgerichtshof ging auch darauf ein, dass der Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung erst zwei bzw. neun Jahre alt waren, weshalb ihnen das Verhalten ihrer Eltern nicht vollständig, wohl aber in gemindertem Ausmaß zurechenbar sei. Der Umstand, dass die schulpflichtigen Kinder die Schule besuchen, sei analog der strafrechtlichen Unbescholtenheit neutral zu werten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie der (konkret zitierten) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes überwiege somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es ihnen freistehe, vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- oder Aufenthaltstitel zu stellen.

Diese Entscheidung wurde mit der Zustellung am 28. Oktober 2011 rechtskräftig.

4. Am 18. November 2011 stellten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein Anträge auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß §41 Abs9 NAG. Diese Anträge wurden letztlich mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 27. Juni 2012 abgewiesen. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis vom 19. September 2012, 2012/22/0143-0146, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"In der Beschwerde wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführer seit etwa sechs Jahren in Österreich aufhielten, über intensive private Bindungen und hervorragende Deutschkenntnisse verfügten, der Drittbeschwerdeführer ein sehr guter Schüler sei und für ihn eine verbindliche Einstellungszusage vorliege. Die gesamte Familie habe sich in ihrem Umfeld sehr gut integriert.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung nach Art8 EMRK als rechtswidrig darzustellen. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die behauptete Integration in einer Zeit entstanden ist, in der sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Weiters ist die Aufenthaltsdauer nicht so lang, dass der Familie jedenfalls der Verbleib in Österreich zu gestatten wäre; eine berufliche Integration liegt nicht vor. Auch wenn soziale Beziehungen aufgebaut wurden, haben diese nicht ein solches Gewicht, dass die Aufenthaltstitel erteilt werden müssten.

[…]

Zu Recht verwies die belangte Behörde darauf, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihr Heimatland in einem solchen Alter verlassen haben, dass eine Wiedereingliederung möglich ist.

Letztlich bleibt zu prüfen, ob aus dem Alter der beschwerdeführenden Kinder ein durchschlagendes Interesse der ganzen Familie an einem Verbleib in Österreich abzuleiten ist. Diesbezüglich verweist die Beschwerde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2011, VfSlg Nr 19.357.

Gerade diese Entscheidung festigt jedoch die angefochtenen Bescheide. Der Verfassungsgerichtshof sprach nämlich unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist. Dies trifft auf den Viertbeschwerdeführer zu, der sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung in einem Alter von (erst) acht Jahren befand. Der im Jahr 1994 geborene Drittbeschwerdeführer war hingegen zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bereits etwa 12 Jahre alt, weshalb dieser die grundsätzliche Sozialisierung bereits in seinem Heimatstaat erfahren hatte, was eine Wiedereingliederung ermöglicht. Das Alter des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers und deren Aufenthaltsdauer in Österreich vermögen somit nicht der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Daher erweist sich das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles als rechtmäßig."

5. Am 11. Juli 2012 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Als einzigen Grund gaben sie übereinstimmend an, dass der Drittbeschwerdeführer im Oktober 2012 18 Jahre alt und damit in Armenien wehrpflichtig werde. Ihm drohe ein lebensgefährlicher Einsatz in der Krisenregion Bergkarabach. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sie gut integriert seien. Vorgelegt wurden dazu Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschprüfungen durch den Erstbeschwerdeführer (Niveau A2 vom 9. April 2011) und die Zweitbeschwerdeführerin (Niveau B1 vom 29. Juni 2012), Zeugnisse des Drittbeschwerdeführers (über den Abschluss der 6. Klasse/10. Schulstufe eines Oberstufenrealgymnasiums vom 6. Juli 2012) und des Viertbeschwerdeführers (über den Abschluss der 1. Klasse einer Volksschule, ebenfalls vom 6. Juli 2012), Einstellungszusagen für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie zahlreiche Unterstützungserklärungen. Letztere bezogen sich zum Teil auf die gesamte Familie (zB vom Bürgermeister der Stadt Hallein vom 17. November 2011), zum Teil nur auf den Drittbeschwerdeführer (Unterschriftenliste "****** ************ soll bleiben!", die von ca. 390 Personen, größtenteils Schülerinnen und Schüler des vom Drittbeschwerdeführer besuchten Oberstufenrealgymnasiums, darunter alle Schülerinnen und Schüler seiner Klasse) unterzeichnet wurden.

6. Mit Bescheiden vom 30. Oktober 2012 wurden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom BAA gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer neuerlich nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer mit 18 Jahren wehrpflichtig werde, sei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, die im ersten Asylverfahren als gesetzliche Vertreter des Drittbeschwerdeführers aufgetreten sind, bereits damals bekannt gewesen, sie hätten jedoch von sich aus kein Vorbringen dazu erstattet. Beim weiteren Vorbringen (Wehrdienstleistung in Bergkarabach) handle es sich um eine reine Mutmaßung. Die Zweitanträge würden sich daher ausschließlich auf Umstände stützen, die bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen, damals jedoch wissentlich und vorsätzlich nicht vorgebracht worden seien. Außerdem stehe es dem Beschwerdeführer offen, einen Wehrersatzdienst zu leisten. Im Hinblick auf die Ausweisung erachtete das BAA vor allem den Umstand als maßgeblich, dass der etwa sechsjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer nur durch die unberechtigte Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz bzw. auf eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" begründet worden sei. Daher würden auch in diesem Zeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung die privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen.

7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Seine Rechtsauffassung zur Zurückweisung des Antrages auf subsidiären Schutz entspricht jener des BAA. Die Begründung der Ausweisung deckt sich weitgehend mit jener im ersten Asylverfahren. Ergänzend führt der Asylgerichtshof unter anderem aus:

"[…]

Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist anzumerken, dass insbesondere durch die nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und Täuschung über wahre Tatsachen nicht unwesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen wurde und gerade dieses Verhalten im Verfahren eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziert. Bestandteil einer gelungenen Integration ist auch, dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren regelkonform verhält, worüber sie auch ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Es ist aber auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis nehmen wollen, dass ihr Vorbringen negativ entschieden wurde und dies immer durch neue Antragstellungen versuchen, hintanzuhalten. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann somit nicht bei einer Bewertung der Integration in Österreich ausgeblendet werden. Gegenständlich führt dies somit zu einer wesentlichen Minderung der privaten Interessen der Beschwerdeführer und zu einer Stärkung der öffentlichen Interessen.

[…]

Dass sich Einzelne für sie einsetzen, mag durchaus für sie sprechen und es wird ihnen nicht abgesprochen, dass sie sich bemühen, um in ihrer Umgebung Fürsprecher für einen weiteren Verbleib zu finden, wobei aber festzustellen ist, dass sich die [21 Unterstützungsschreiben/Unterschriftenlisten; diese werden vom Asylgerichtshof konkret angeführt] auf eine zeitlich sehr eingeschränkte Aufenthaltsdauer beziehen. So waren die BF jeweils zwei Jahre in Puch bzw. Hallein wohnhaft. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführer in einer relativ kurzen Beobachtungszeit derartige Unterstützung in der Form erhalten, dass die oben Genannten von einer Integration der BF sprechen können. Vielmehr wird von den Unterstützern vorgebracht, dass die BF bemüht wären, sich zu integrieren (dies geht auch aus den Schreiben hervor). Eine Integration ist jedoch primär unter den oa. Gesichtspunkten zu sehen und kann sich keinesfalls auf lose Bekanntschaften der einheimischen Bevölkerung reduzieren.

Der AsylGH verkennt nicht, dass den Kindern der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, diese waren zum Zeitpunkt der Antragstellung 12 und 2 Jahre alt, das Verhalten, insbesondere deren nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren, nicht im gleichen Maß wie den Eltern angelastet werden kann, jedoch müssen sie sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter doch auch in zumindest gemindertem Ausmaß zurechnen lassen.

Der Umstand, dass die schulpflichtigen Kinder die Schule besuchen[,] ist analog der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit auch hier neutral zu werten, da auch dem Staat nicht nachteilig angelastet werden kann, dass er den Kindern während des laufenden Asylverfahrens den Schul- oder Kindergartenbesuch ermöglicht.

[…]"

Der Asylgerichtshof berücksichtigte wiederum, dass dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer das Verhalten ihrer Eltern nur eingeschränkt zurechenbar sei. Dennoch gelangt der Asylgerichtshof auf Grund der Interessenabwägung neuerlich zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiege.

8. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf den früheren Art144a B-VG gestützte und nunmehr nach Art144 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung zu behandelnde Beschwerde, in der eine Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf Unterbleiben von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art3 EMRK) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung baugesetzwidriger Verfassungsbestimmungen geltend gemacht wird.

9. Der Asylgerichtshof legte die Akten des Asylverfahrens vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Von der Erstattung einer Gegenschrift sah er ab.

II. Rechtslage

1. Art8 EMRK lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

2. Die §§10 und 41 AsylG 2005 lauteten in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 38/2011 auszugsweise:

"Verbindung mit der Ausweisung

§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

[…]

(2) Ausweisungen nach Abs1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

§41. […]

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt §67d AVG.

[…]"

III. Erwägungen

1. Soweit die Beschwerdeführer die Baugesetzwidrigkeit der früheren Art129c und 132a B-VG behaupten, ist auf das Erkenntnis VfSlg 18.613/2008 zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof in den Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes keine Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art44 Abs3 B-VG) gesehen hat. Auch sonst sind aus Anlass des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften entstanden.

2. Ein Eingriff des Asylgerichtshofes in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die den Eingriff verfügende Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn der Asylgerichtshof bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn der Asylgerichtshof einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn er der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg 16.657/2002 und 19.357/2011 mwN).

3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof im vorliegenden Fall zunächst im Hinblick auf die Ausweisung des Drittbeschwerdeführers unterlaufen. Er hat zwar – im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. wiederum VfSlg 19.357/2011) und mit §10 Abs2 Z2 AsylG 2005 – dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer (und insbesondere des Drittbeschwerdeführers) gegenübergestellt, jedoch dabei die zu berücksichtigenden Umstände teils verkannt, teils unzureichend gewichtet:

Der Asylgerichtshof führt – bezogen auf den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung – zutreffenderweise aus, dass das Verhalten eines Minderjährigen, wie es der Drittbeschwerdeführer noch während des gesamten Asylverfahrens mit Ausnahme weniger Wochen vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung war, diesem grundsätzlich nicht in dem Maß angelastet werden kann wie seinen Eltern (vgl. VfSlg 19.086/2010 und VfSlg 19.357/2010). Der Asylgerichtshof geht weiters von "erheblichen privaten Anknüpfungspunkten" der Beschwerdeführer aus, die sich beim Drittbeschwerdeführer vor allem aus dem jahrelangen erfolgreichen Schulbesuch in Österreich (im Entscheidungszeitpunkt in der 7. Klasse einer AHS) und der im Zusammenhang damit erreichten Integration ergeben, welche sich in den hauptsächlich von Schülern und Lehrern geleisteten Unterstützungsunterschriften manifestiert.

Im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers und den daraus resultierenden Umstand, dass ihm sein nach der Ausweisung objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt bzw. die unberechtigte Folgeantragstellung subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie einem Erwachsenen zugerechnet werden kann, sowie auf dessen überdurchschnittliche Integration ist aber nicht nachvollziehbar, wie der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Drittbeschwerdeführers gelangen konnte.

In einem derartigen Fall trifft insbesondere die Annahme des Asylgerichtshofes nicht zu, der Schulbesuch sei "neutral" (also weder zu Gunsten noch zu Lasten des Drittbeschwerdeführers) zu bewerten: Vielmehr ist der mehrjährige erfolgreiche Besuch einer höheren Schule im Kontext der Integrationsleistung zu sehen. Einerseits sind die durchaus beachtlichen Schulleistungen des Drittbeschwerdeführers ohne erhebliche, eine Integration belegende Anstrengungen, insbesondere ein schnelles Erlernen der deutschen Sprache auf einem hohen Niveau, nicht vorstellbar. Andererseits hat der Drittbeschwerdeführer die Möglichkeit des Schulbesuchs auch über die Erbringung schulischer Leistungen hinaus zu einer starken sozialen Integration genutzt. Als Minderjähriger kann von ihm nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten seines unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden. Der Asylgerichtshof hat auch außer Acht gelassen, dass sich der Drittbeschwerdeführer nach den mehr als sechs Jahren seines Aufenthalts in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren befindet, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht (vgl. VfSlg 19.357/2010).

4. Aus der fehlerhaften Beurteilung des durch die Ausweisung bewirkten Eingriffs in das Privatleben des Drittbeschwerdeführers folgt auch eine unrichtige Beurteilung des Eingriffs in das Familienleben sämtlicher Beschwerdeführer (vgl. VfSlg 19.612/2011).

5. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Soweit durch die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, wären die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, konkret des §3 Abs1 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK sowie des §8 AsylG 2005. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die vom BAA ausgesprochene Ausweisung nach Armenien bestätigt wurde, in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

3. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Art144 Abs2 B-VG für die Ablehnung der Beschwerdebehandlung vor.

4. Diese Entscheidung konnte gem. §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 184,40. Ein Ersatz der Eingabengebühr war nicht zuzusprechen, weil den Beschwerdeführern Verfahrenshilfe gewährt wurde und sie somit von der Entrichtung dieser Gebühr befreit waren.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2459.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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