RS Vfgh 2014/9/22 B307/2014, G7/2014

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Veröffentlicht am 22.09.2014
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VwGG §33a
BEinstG §8 Abs2, §13a

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des VwGG und des BEinstG aufgrund zumutbaren Umwegs sowie der Beschwerde gegen einen Beschluss des VwGH mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §33a VwGG, §8 Abs2 sowie §13a Abs2 und Abs3 BEinstG in ihrer Beschwerde an den VwGH heranzutragen und die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen.

Ebenso war es der Antragstellerin und Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Bedenken bereits im Wege einer Beschwerde gegen den Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission gemäß Art144 B-VG an den VfGH heranzutragen und ein Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG anzuregen.

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des VwGH (betr die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof, Behinderteneinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G7.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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