RS OGH 2014/9/30 22Bs223/14a, 22Bs236/18v

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Norm

MRK Art3
ARHG §20 Abs3

Rechtssatz

Zu den völkerrechtlichen Mindeststandards und unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Republik Österreich, die auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr zu beachten sind, zählt nicht nur das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender (Artikel 3 MRK), sondern auch das Verbot schlechterdings nicht mehr schuldangemessener Strafen. Unangemessen hohe und schwere Freiheitsstrafen können in ein Spannungsverhältnis zu Artikel 3 MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen.,

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000805

Im RIS seit

06.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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