TE Vwgh Beschluss 2014/8/27 Ro 2014/05/0030

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §46 idF 2013/I/033;
VwGG §46;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über 1. den Antrag des M K in W, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 2013, Zl. UVS-WBF/52/7301/2013-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), und 2. die mit diesem Antrag verbundene Revision den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Mit dem vorliegend in Revision gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom 16. Dezember 2013 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 16. Mai 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 abgewiesen.

In der Folge wurde dem Revisionswerber zur Erhebung einer Revision gegen den Bescheid die Verfahrenshilfe bewilligt und sein nunmehriger Rechtsvertreter als Verfahrenshelfer beigegeben. Dieser erhob namens des Revisionswerbers gegen den Bescheid des UVS eine an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) adressierte Revision, die dort am 25. April 2014 einlangte und vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 und 5 VwGbk-ÜG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.

Diese wurde mit hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0030-10, zurückgewiesen, weil die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision bei deren Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof bereits verstrichen war.

Mit dem vorliegenden, am 29. Juli 2014 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Er bringt dazu vor, dass der Beschluss vom 24. Juni 2014 seinem Rechtsvertreter am 16. Juli 2014 zugestellt worden sei. Der Antrag werde auf den Umstand gestützt, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe und irreführend gewesen sei. Diese habe (u.a.) den Hinweis enthalten, dass "eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof" erhoben werden könne. Die Rechtsmittelbelehrung halte lediglich fest, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Es könne ihr jedoch nicht entnommen werden, bei welchem Gericht die im konkreten Fall zu erhebende Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden solle. Der "Normalfall" einer Revision sehe vor, dass diese beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen sei. Angesichts der mit 1. Jänner 2014 geänderten Rechtslage wäre die Information darüber, bei welchem Gericht eine Revision eingebracht werden müsse, jedenfalls erforderlich gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Rechtslage bezüglich der richtigen Einbringungsstelle offensichtlich nicht anhand des § 24 Abs. 1 VwGG, sondern anhand "der lediglich temporär geltenden Übergangsbestimmung der §§ 4 und 5 erster Satz VwGbk-ÜG" zu beurteilen gewesen sei. Ein Hinweis auf die Anwendbarkeit der §§ 4 und 5 erster Satz VwGbk-ÜG fehle der Rechtsmittelbelehrung jedoch gänzlich. Ferner könne der Rechtsmittelbelehrung nicht entnommen werden, dass eine im Zusammenhang mit der Stattgebung eines Verfahrenshilfeantrages zwischen dem 1. Jänner 2014 und 12. Februar 2014 als erhoben zu betrachtende, jedoch erst nach dem 12. Februar 2014 eingebrachte Revision offenbar auch beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen wäre. Dem durchschnittlichen Rechtsanwender erschließe sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG iVm § 4 Abs. 1 leg. cit. nicht, dass die gegenständliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen sei. Eine Rechtsmittelbelehrung, die nicht eindeutig falsch, aber irreführend sei, stelle einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Dabei sei darauf abzustellen, ob sich diese für einen juristischen Laien bzw. eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht so vertraute Person als irreführend darstelle, gleichgültig, ob sie von einem Rechtsfreund vertreten sei oder nicht. Aufgrund der allgemeinen Regel, wonach ab 1. Jänner 2014 Revisionen grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten einzubringen seien, habe der Revisionswerber berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Revision beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen sei, zumal die Rechtsmittelbelehrung keine gegenteiligen Ausführungen enthalte. Im Sinne des § 46 Abs. 2 VwGG fehle es daher an einer gesetzmäßigen Belehrung zur Erhebung der Revision. Dies stelle ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dar. Darüber hinaus sei die Rechtslage in Anbetracht des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG auch hinsichtlich der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages unübersichtlich und widersprüchlich, sodass aus advokatorischer Vorsicht der Wiedereinsetzungsantrag auch beim Verwaltungsgericht eingebracht worden sei.

Mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob der Revisionswerber gegen den Bescheid des UVS neuerlich Revision.

II.

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

§ 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet auszugsweise:

"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

(3) Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(4) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs. 1 bis 3 zu enthalten.

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

(...)"

§ 26 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013

geltenden Fassung lautete auszugsweise:

"§26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

(...)

(...)

(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

§ 46 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."

Die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Bestimmung des § 61a AVG lautete:

"§ 61a. In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

1. auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;

2. auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;

3. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

4. auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren."

Der angefochtene Bescheid enthält die folgende Belehrung:

'R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(...)

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro."

Da der vorliegend angefochtene Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch lief und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, konnte gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Der Revisionswerber hat innerhalb dieser Frist einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, sodass gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG für ihn die Frist zur Erhebung der Revision mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen begann und die genannte Rechtsmittelfrist insoweit verlängert wurde. Daran, dass auch eine nach dem 12. Februar 2014, aufgrund des § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG fristwahrend eingebrachte Revision gegen einen derartigen, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid dem Regime des § 4 VwGbk-ÜG unterliegt, konnte für einen Bescheidadressaten kein Zweifel bestehen, zumal er ansonsten jede solche, nach dem 12. Februar 2014 erhobene Revision für verspätet hätte halten müssen. Aus § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG ergibt sich nun, dass - wie bereits im oben genannten Beschluss vom 24. Juni 2014 dargelegt wurde - die Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen war.

Die im angefochtenen Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wurde, enthaltene Rechtsmittelbelehrung enthält sowohl den in § 61a VwGG als auch den in § 4 Abs. 4 VwGbk-ÜG vorgeschriebenen Inhalt und kann auch - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - keinesfalls als irreführend beurteilt werden. So wird darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Revision "beim" Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, welche Formulierung keinen Spielraum für die Deutung offen lässt, dass - wie der Revisionswerber meint - die Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht einzubringen sei. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch § 63 Abs. 5 AVG durch die Verwendung der Präposition "bei" zum Ausdruck bringt, wo (bei welcher Behörde) eine Berufung einzubringen ist.

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund, dass die gegenständliche Rechtsmittelbelehrung irreführend gewesen sei, liegt somit nicht vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Unkenntnis des Gesetzes oder ein Rechtsirrtum für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte, darstellt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Februar 2014, Zl. Ro 2014/06/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024).

Dass dem Revisionswerber an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde somit vom Revisionswerber mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.

Diesem war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG in

nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.

Zur Revision:

In Anbetracht des oben genannten Beschlusses vom 24. Juni 2014, mit dem bereits die vom Revisionswerber gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid erhobene Revision zurückgewiesen worden ist, war dessen neuerliche, mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050030.J00.1

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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