TE Vfgh Beschluss 2014/9/18 B648/2013

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §14a Abs1, Abs4, §18
VfGH-EVV §1
VfGH-EVGO §7
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VfGG § 14a heute
  2. VfGG § 14a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  3. VfGG § 14a gültig von 01.03.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Ersatz von Barauslagen für den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt wegen Versäumung der Frist zur elektronischen Einbringung des Antrags und Vorlage von Belegen

Spruch

Der Antrag auf Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 3,60 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit Beschluss vom 26. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. Oktober 2013 der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 wurde die Behandlung der am 28. November 2013 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit auf dem Postweg eingebrachten Antrag begehrt der Einschreiter nunmehr den Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 3,60.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – zugestellt am 16. Juni 2014 – wurde der Einschreiter gemäß §18 iVm §14a Abs1 und 4 VfGG iVm §1 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes BGBl II 82/2013 und §7 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl II 218/2013, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Antrag elektronisch einzubringen oder darzulegen und zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung ausnahmsweise nicht vorliegen sowie innerhalb derselben Frist Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen.Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – zugestellt am 16. Juni 2014 – wurde der Einschreiter gemäß §18 in Verbindung mit §14a Abs1 und 4 VfGG in Verbindung mit §1 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Teil 2, 82 aus 2013, und §7 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Durchführung von Verfahren, Bundesgesetzblatt Teil 2, 218 aus 2013,, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Antrag elektronisch einzubringen oder darzulegen und zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung ausnahmsweise nicht vorliegen sowie innerhalb derselben Frist Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 3,60 gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B648.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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