TE Vfgh Beschluss 2014/9/22 B196/2014

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Veröffentlicht am 22.09.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrags an den VwGH

Spruch

Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG sieht nur eine (nachträgliche) Abtretung von – durch einen Rechtsanwalt eingebrachten – Beschwerden gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof vor, wenn ein darauf abzielender Antrag vom Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird.

Die Möglichkeit der Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen, weshalb der hier gestellte Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen war.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B196.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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