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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrags an den VwGHSpruch
Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG sieht nur eine (nachträgliche) Abtretung von – durch einen Rechtsanwalt eingebrachten – Beschwerden gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof vor, wenn ein darauf abzielender Antrag vom Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird.
Die Möglichkeit der Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen, weshalb der hier gestellte Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen war.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B196.2014Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014