RS Vfgh 2014/9/18 E37/2014

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §85
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Rechtssatz

Die versäumte Prozesshandlung der Einbringung der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs holte der Beschwerdeführer auch im Zuge seines Antrags auf Wiedereinsetzung nicht nach.

In seinem Antrag behauptet der Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht elektronisch einbringen zu können, weil mit dem in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters vorhandenen Drucker nur einzelne Seiten eines Schriftsatzes eingescannt werden könnten und diese auf Grund der Dateigröße nur zu einem höchstens fünfseitigen Dokument elektronisch zusammengefügt werden könnten.

Nach diesem Vorbringen wäre es dem Beschwerdeführervertreter jedoch möglich gewesen, dem VfGH die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in mehreren Einzeldokumenten zu je fünf Seiten elektronisch zu übermitteln. Dem Vorbringen fehlt daher von vornherein die Eignung, die Unterlassung des Nachholens der versäumten Prozesshandlung gemäß §149 Abs1 ZPO zu begründen.

Der Antrag des Beschwerdeführers, dem "Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen", war schon aus dem Grund zurückzuweisen, dass gemäß §85 VfGG nur einer Beschwerde - und nicht etwa einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §33 VfGG - die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.

Entscheidungstexte

  • E37/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.09.2014 E37/2014

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer Rechtsverkehr, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E37.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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