RS Vfgh 2014/9/19 B828/2012

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Veröffentlicht am 19.09.2014
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §351i Abs4
Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG §28
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EU-Grundrechte-Charta Art47
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 351i heute
  2. ASVG § 351i gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 351i gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 351i gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  5. ASVG § 351i gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  6. ASVG § 351i gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  7. ASVG § 351i gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  8. ASVG § 351i gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 351i gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Änderung des Regeltextes für die Verschreibung der Arzneispezialität Azilect mangels zusätzlichen therapeutischen Nutzens im Vergleich zu frei verschreibbaren, pharmakologisch verwandten Arzneimitteln

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §351i Abs4 1.Satz ASVG im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art6 EMRK und Art47 GRC.

Die vom Hauptverband für die Aufnahme von Arzneimitteln in den Erstattungskodex zu beachtenden Kriterien geben einen ausreichend determinierenden Rahmen für eine Abwägungsentscheidung des Hauptverbandes. Die Unabhängige Heilmittelkommission (UHK) ist berechtigt, die Entscheidung des Hauptverbandes in jeder Hinsicht zu überprüfen, dh sowohl die Verletzung der gesetzlichen Grenzen der Ermessensübung als auch eine dieser Prüfung entgegenstehende, unzureichende (dh auch widersprüchliche, unschlüssige oder fehlende) Begründung als zur Aufhebung der Entscheidung des Hauptverbandes führende Rechtswidrigkeit aufzugreifen. Der Umstand, dass die UHK eine bloß kassatorische Entscheidungsbefugnis hat, reicht angesichts der gesetzlichen Bindungswirkung ihrer Entscheidungen nach dem genannten Maßstab aus.

Der Antrag strebt über die bisherige beschränkte Erstattungsfähigkeit von "Azilect" für die Spätphase des Morbus Parkinson (im gelben Bereich des Erstattungskodex) hinaus auch die Erstattungsfähigkeit für die Frühphase dieser Krankheit an. Gemäß §28 Abs1 Z1 iVm Abs2 VO-EKO richtet sich das Verfahren zur Änderung der Verwendung einer Arzneispezialität sinngemäß nach den Vorschriften des IV. Abschnittes der VO-EKO. Der Hauptverband hatte daher eine pharmakologische Einstufung vorzunehmen, dazu im Erstattungskodex befindliche Vergleichspräparate festzulegen sowie eine medizinisch-therapeutische Beurteilung durchzuführen. Der Antrag strebt über die bisherige beschränkte Erstattungsfähigkeit von "Azilect" für die Spätphase des Morbus Parkinson (im gelben Bereich des Erstattungskodex) hinaus auch die Erstattungsfähigkeit für die Frühphase dieser Krankheit an. Gemäß §28 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs2 VO-EKO richtet sich das Verfahren zur Änderung der Verwendung einer Arzneispezialität sinngemäß nach den Vorschriften des römisch vier. Abschnittes der VO-EKO. Der Hauptverband hatte daher eine pharmakologische Einstufung vorzunehmen, dazu im Erstattungskodex befindliche Vergleichspräparate festzulegen sowie eine medizinisch-therapeutische Beurteilung durchzuführen.

Als pharmakologisch verwandte Arzneispezialitäten wurden insgesamt vier Präparate (darunter "Xilopar") zum Vergleich im Zuge der medizinisch-therapeutischen Evaluation herangezogen. Die Beurteilung des Hauptverbandes hat sich keineswegs tragend auf einen Vergleich mit (dem nicht mehr zugelassenen Präparat) "Xilopar" gestützt.

Soweit die UHK im Zuge der medizinisch-therapeutischen Evaluation keinen zusätzlichen therapeutischen Nutzen von "Azilect" im Vergleich zu den im grünen Bereich gelisteten Arzneispezialitäten feststellen konnte, ist ihr ebensowenig ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten.

Keine Verletzung des Parteiengehörs; die beschwerdeführende Partei hatte Gelegenheit, zu jedem Begründungselement des erstinstanzlichen Bescheides, dem die Stellungnahme der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) zugrunde lag, in ihrer Beschwerde an die UHK Stellung zu nehmen und auf diesem Weg ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Arzneimittel, Rechtsschutz, Ermessen, Determinierungsgebot, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B828.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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