RS Vfgh 2014/10/7 E707/2014

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Veröffentlicht am 07.10.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art20 Abs1, Art94 Abs1
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir BauO 2011 §26
Tir LandesverwaltungsgerichtsG §17
VwGVG §17
AVG §45 Abs2, §52, §53

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufgrund der Beiziehung eines Amtssachverständigen durch ein Landesverwaltungsgericht bei Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde gegen die Errichtung eines Pferdestalls; keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor Verwaltungsgerichten; keine Weisungsgebundenheit von Amtssachverständigen hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten; Erforderlichkeit der Prüfung der Unbefangenheit von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht

Rechtssatz

Der VfGH teilt die grundsätzlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Tiroler Landesverwaltungsgericht nicht. Es ist zwar richtig, dass mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, ein neues gerichtliches Rechtsschutzsystem eingerichtet wurde und das Verhältnis der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht nunmehr anders zu beurteilen ist als jenes zwischen zwei verwaltungsbehördlichen Instanzen im Rahmen der Erhebung eines administrativen Rechtsmittels. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aber die Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren gemäß §17 VwGVG iVm §52 und §53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen.

Amtssachverständige sind grundsätzlich gemäß Art20 Abs1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des VfGH sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl VfSlg 16567/2002), weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind.

Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, dass insoweit keine Verletzung des Art6 EMRK zu erkennen ist, als dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§45 Abs2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann (vgl EKMR 30.06.1992, Fall Zumtobel, Appl 12235/86, Z 87).

Die in §17 Tir LandesverwaltungsgerichtsG (TLVwGG) vorgesehene Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt auch nicht gegen den in Art94 Abs1 B-VG normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, weil es sich beim Amtssachverständigen zwar um einen organisatorisch zur Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter handelt, der von einem Gericht beigezogen wird, dieser aber nur als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitwirkt. Selbständige hoheitliche Befugnisse kommen einem Amtssachverständigen somit nicht zu; die Entscheidungsbefugnis obliegt allein dem Verwaltungsgericht.

Keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.

Den - in der Äußerung des Landesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014 spezifizierten - Ausführungen betreffend die Widmung des Baugrundstücks (und den daraus folgenden mangelnden Immissionsschutz für die Beschwerdeführerin) kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht entgegengetreten werden. Angesichts des Gutachtens des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 31.01.2014 ist auch die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Unzuständigkeit der Gemeindeorgane zur Entscheidung im vorliegenden Bauverfahren aufzuzeigen, verfassungsrechtlich unbedenklich.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte die Beschwerdeführerin sämtliche Einwände gegen das Bauprojekt des Bauwerbers vorbringen. Dass das Landesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangt, das Unterbleiben einer Bauverhandlung vor den Bauverwaltungsbehörden stelle keinen Verfahrensmangel dar, der zur Behebung der erteilten Baubewilligung führte, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung des agrarfachlichen Amtssachverständigen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Dieser kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass der Pferdebetrieb der beteiligten Partei kein gewerblicher Pferdeeinstellbetrieb sei, was in rechtlicher Sicht zur Folge hatte, dass die Baubehörden der Gemeinde Polling zur Durchführung des Bauverfahrens zuständig waren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach dieser (agrarfachliche) Amtssachverständige im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplans für das Baugrundstück mit dem vorliegenden Sachverhalt befasst gewesen sei, begründet keine Verletzung des Art6 EMRK. Es ist für den VfGH nicht erkennbar (und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht), dass bzw inwieweit aus der bloßen Befassung im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans irgendeine Befangenheit bzw der Anschein einer Befangenheit des Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol betreffend die Erteilung der Baubewilligung an die beteiligte Partei resultierte.

Bei der Stellungnahme einer Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung handelt es sich um kein Gutachten. Es ist zwar zu beanstanden, dass die Beurteilung, ob im Zusammenhang mit der Widmung des Baugrundstücks "im Hinblick auf den festgelegten Verwendungszweck die Erlassung eines Bebauungsplanes im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist", allein dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Rechtsfrage (ohne Befassung des Amtes der Tiroler Landesregierung) oblegen wäre; dies belastet die angefochtene Entscheidung jedoch nicht mit Verfassungswidrigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Sachverständige, Befangenheit, Weisungsgebundenheit, Gewaltentrennung, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E707.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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