RS Vfgh 2014/10/8 V85/2014

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Oö RaumOG 1994 §36
Flächenwidmungsplan Nr 3/2008 der Gemeinde Fischlham idF der Änderung vom 08.05.2014
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung betr die Rückwidmung eines im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücks in Grünland; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Bescheides im Bauplatzbewilligungsverfahren trotz des seit 1987 rechtskräftigen Beseitigungsauftrags für ein bewilligungslos errichtetes Wochenendhaus

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der "Abänderung des Flächenwidmungsplans Nr 3/2008 entsprechend dem Abänderungsplan Nr 3.10. vom 08.05.2014" der Gemeinde Fischlham betr die Rückwidmung eines Grundstücks in Grünland "ohne Sonderausweisung".

Das Vorbringen der Antragsteller (Unzumutbarkeit der Beantragung eines Bauplatzbewilligungsverfahrens aufgrund der Vollstreckungsgefahr des seit 1987 rechtskräftigen Beseitigungsauftrags für das Wochenendhaus der Antragsteller) ist nicht geeignet, außergewöhnliche, besondere Umstände für die Unzumutbarkeit des Wegs zum Landesverwaltungsgericht und VfGH über die Erwirkung eines Bescheids im Bauplatzbewilligungsverfahren darzulegen. Der rechtskräftige Beseitigungsauftrag aus 1987 schränkt nämlich die Möglichkeit der Antragsteller, im Bauplatzbewilligungsverfahren ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplans vor dem VfGH geltend zu machen, nicht ein. Im Übrigen ist es nicht der Zweck des Antrags gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG, mit einem solchen Antrag die Vollstreckung eines rechtskräftigen Beseitigungsauftrags faktisch verzögern zu können. Dies ganz abgesehen davon, dass auch während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens der Beseitigungsauftrag vollstreckt werden könnte.

Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht darüber hinaus bereits vorher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit, die Bedenken gegen die vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplans vorzutragen und das gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG antragsberechtigte Verwaltungsgericht zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.

Entscheidungstexte

  • V85/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2014 V85/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V85.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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