TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 99/12/0270

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BGBG 1993;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der Dr. D G in W, vertreten durch Dr. Birgit Bichler-Tschon und Mag. Sabine Putz-Haas, Rechtsanwältinnen in Wien III, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 23. August 1999, Zl. 2.010/4-1/99, betreffend Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0177, zu entnehmen.

Daraus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer Personalentscheidung der belangten Behörde (der Bundesministerin) Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geltend macht. Mit Bescheid vom 31. Juli 1996 hatte die belangte Behörde diesbezügliche Feststellungs- und Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit dem genannten Erkenntnis vom 20. Jänner 1999 (in der Folge kurz: Vorerkenntnis) wurde der Bescheid vom 31. Juli 1996 hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (weil die belangte Behörde dieses Begehren nicht abweisen, sondern als unzulässig zurückweisen hätte müssen) und hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (weil die Einbindung der Bundesministerin in das gegenständliche Verfahren unterblieben war).

Hierauf hat die belangte Behörde (eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen) mit dem angefochtenen Bescheid das Feststellungsbegehren zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und das Schadenersatzbegehren abermals abgewiesen (Spruchpunkt 2). Die Begründung zu Spruchpunkt 1. verweist auf die Begründung des Vorerkenntnisses; zum Spruchpunkt 2. heißt es unter anderem, Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Vorerkenntnis "für die Begründung der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens angeführt", dass die Einbindung der Bundesministerin, die die Personalmaßnahme getroffen habe, der Aktenlage nicht zu entnehmen sei. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Bundesministerin klar gestellt habe, sie mische sich in die Tätigkeit der Begutachtungskommission nicht ein, weil diese selbstständig und unabhängig sei. Der Verwaltungsgerichtshof sehe in dieser Aussage nicht genug Klarheit, ob für die Bundesministerin neben dem Gutachten noch andere Entscheidungsgründe für die Besetzung wesentlich gewesen seien. Selbstverständlich gebe es bei der Besetzung einer wichtigen Funktion persönliche Gespräche der Bundesministerin mit Mitgliedern der Begutachtungskommission, in denen die im Gutachten schriftlich dargelegten Begründungen für den Bestellungsvorschlag der Kommission auch mündlich erörtert werden. Allerdings habe die Bundesministerin nach diesen Rücksprachen keinerlei Grund gesehen, vom Bestellungsvorschlag der Begutachtungskommission abzugehen. Ein weiterer Grund für das Vertrauen der Bundesministerin in die Richtigkeit des Gutachtens der Kommission habe auch in der Tatsache bestanden, dass sich hier auf die Erfahrung des der Begutachtungskommission vorsitzenden Sektionschefs, der das Ministerium und auch viele Mitarbeiter seit vielen Jahre kenne, zurückgreifen habe können. Die Bundesministerin habe daher keinen Grund gesehen, sich dem Gutachten der Kommission und deren Argumentation nicht anzuschließen. Eine gesonderte Begründung für die Bestellung der letztlich betrauten Person und die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin wäre daher nur notwendig gewesen, wenn sich die Bundesministerin dem Gutachten nicht angeschlossen hätte oder wenn andere Argumente als die der Begutachtungskommission, die hier auch näher erläutert worden seien (Anmerkung: dies ist wohl als Hinweis auf die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides zu verstehen) für ihre Entscheidung wesentlich gewesen wären.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde heißt es zwar ganz allgemein (ohne Einschränkung), dass sie sich gegen den angefochtenen Bescheid richte, auch wird begehrt, diesen aufzuheben. Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich allerdings, dass nur der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides bekämpft wird. Die nachstehenden Aussagen beziehen sich daher nur auf das noch streitverfangene Schadenersatzbegehren.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Tragender Aufhebungsgrund (hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens) war die unterbliebene Einbindung der Bundesministerin in das zugrundeliegende Verfahren, und zwar als Erkenntnisquelle (als Beweismittel), nicht aber in der Weise, dass sie verhalten gewesen wäre, den Bescheid höchstpersönlich zu erlassen oder aber "selbst zu begründen", wie man der nunmehrigen Beschwerde entnehmen könnte. Eine solche Einbindung ist aber im fortgesetzten Verfahren weiterhin unterblieben, obwohl die Bundesministerin als Erkenntnisquelle (als Beweismittel) zur Verfügung stand (und im Übrigen weiterhin zur Verfügung steht). Die Vorgangsweise der belangten Behörde (bzw. der für die belangte Behörde einschreitenden Organwalter) im fortgesetzten Verfahren, wie sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt, von dieser Einbindung Abstand zu nehmen und statt dessen Erwägungen anzustellen, was sich die Bundesministerin wohl gedacht habe, verstößt gegen die sich aus § 63 Abs. 1 VwGG ergebende Bindungswirkung des Vorerkenntnisses.

Dadurch belastete die belangte Behörde den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher die bislang rechtswidrig unterbliebene Einbindung der Bundesministerin (bei Wahrung des Parteiengehörs) nachzuholen sein. (In Betracht käme

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beispielsweise - etwa eine schriftliche Stellungnahme der Bundesministerin über ihre Motive für die gegenständliche Personalentscheidung, wobei daraus jedenfalls ersichtlich sein muss, dass die Bundesministerin in Kenntnis der gegenständlichen Antragstellung und des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist

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siehe dazu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auf

S 24 des Vorerkenntnisses vom 20. Jänner 1999.)

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120270.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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