TE Vwgh Erkenntnis 2014/8/27 2013/05/0105

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Beschwerdesache 1. der Dr. Dkfm. V R, 2. des A P, 3. der V K, 4. des G P, 5. der K GmbH und 6. der Dr. A P, alle in W, sowie 7. der S R, 8. des J R und 9. der K I, alle in B, alle vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburger-Straße 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 24. April 2013, Zl. BOB-145068/2013, betreffend Zurückweisung einer Berufung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, erteilte mit Bescheid vom 22. Jänner 2013 gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) den Eigentümern des Hauses K. 17 sowie dem Eigentümer der baulichen Anlage (Werbeanlage an diesem Haus) den Auftrag, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides die ohne baubehördliche Bewilligung an der Straßenschaufläche der Gebäudefront, an der Gebäudemitte und im Bereich zwischen dem zweiten und dritten Stock angebrachten drei Werbezeichen (ein rundes Werbezeichen, ein Werbezeichen mit Einzelbuchstaben mit der Aufschrift "S." und ein rechteckiges Werbezeichen) samt elektrischen Zuleitungen zu entfernen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde in Spruchpunkt I. die Berufung der S. GmbH (Eigentümerin der Werbeanlage) gemäß § 66 Abs. 4 AVG unter Modifizierung des Spruches als unbegründet abgewiesen. Die Wortfolge "dem Eigentümer des Hauses sowie der Baulichen Anlage" wurde durch die Worte "dem Eigentümer der Werbeanlage" ersetzt.

In Spruchpunkt II. wurde die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Werbeanlage ein vom Gebäude trennbares Element darstelle und dementsprechend der Auftrag an die Eigentümerin der Werbeanlage zu ergehen habe. Der erstinstanzliche Bescheid sei an die Beschwerdeführer als Grundeigentümer ergangen. Da der Auftrag somit nicht die Beschwerdeführer verpflichte, komme ihnen keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der Auftrag sei nicht ausreichend bestimmt und konkret (wird näher dargelegt). Die belangte Behörde sei ohne Ermittlungsverfahren von den erstinstanzlichen Feststellungen, dass auch die Beschwerdeführer Eigentümer der Werbetafeln seien, abgegangen. Da keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden sei, hätten die Beschwerdeführer hierzu kein ergänzendes Vorbringen erstatten können, wodurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.

§ 134 BO idF LGBl Nr. 25/2009 lautet auszugsweise:

"§ 134.

...

(7) Sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, ist die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes)."

Der im Instanzenzug ergangene Beseitigungsauftrag richtet sich nur an die S. GmbH (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides); die Beschwerdeführer können durch diesen Auftrag nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.

Im Übrigen hat niemand einen Anspruch darauf, dass ein Auftrag erteilt wird (vgl. die bei Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 347 zitierte hg. Judikatur), also auch die Beschwerdeführer nicht, dass gegen sie ein solcher ergeht. Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass sie nicht Eigentümer der Anlage sind, in Verbindung mit der Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides stellt daher ebenfalls keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten dar. Dass der Bescheid im Ausspruch der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer nicht konkret genug wäre, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Da kein Auftrag gegen die Beschwerdeführer vorliegt, kann auch keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer in Form eines Eigentumseingriffes vorliegen. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Verfahrensfehler sind im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen irrelevant, zumal den Beschwerdeführern eben kein Recht auf Erteilung eines Auftrages zusteht, selbst wenn sie tatsächlich Eigentümer der Anlage wären.

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. August 2014

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050105.X00

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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