TE Vwgh Beschluss 2014/9/8 Ro 2014/06/0073

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Veröffentlicht am 08.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4/8A, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Dezember 2013, Zl. 5-BB-100-689/1-13, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2013 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 1. März 2011, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet worden war, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und den ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Unterstand auf einem näher genannten Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde zu entfernen, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 11. Juni 2014, B 282/2014-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er "erachtet sich in seinem Recht verletzt, auf dem ihm gehörigenlandwirtschaftlich genutzten Grundstück einen Folientunnel zur Aufzucht und Gewinnung landwirtschaftlicher Produkte aufzustellen, ohne dass dafür eine Baubewilligung notwendig ist."

Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Februar 2014, Zl. 2013/06/0200, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen einen Beseitigungsauftrag abgewiesen. Ein Recht auf bewilligungsfreie Errichtung eines Folientunnels wurde damit weder erteilt noch versagt. Daher konnte der Beschwerdeführer in diesem von ihm geltend gemachten Recht jedenfalls nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060073.J00

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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