TE Vwgh Beschluss 2014/9/8 Ra 2014/06/0019

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Veröffentlicht am 08.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2 idF 2013/I/033;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Revisionssache des A in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Mai 2014, Zl. LVwG-400027/6/MS/HUE/TK, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (weitere Partei: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom heutigen Tag wurde ein am 13. August 2014 zur Post gegebener Antrag der revisionswerbenden Partei auf Verlängerung der Frist zur Behebung von Mängeln der Revision abgewiesen.

In diesem Beschluss heißt es:

"Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der revisionswerbenden Partei aufgetragen, verschiedene Mängel der Revision innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beheben. Die revisionswerbende Partei wurde dabei aufgefordert, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, die Rechte, in denen verletzt zu sein sie behauptet, bestimmt zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen, den Tag, an dem das angefochtene Erkenntnis zugstellt wurde, anzugeben, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und gesondert die Gründe anzugeben, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde.

Diese Verfügung wurde der revisionswerbenden Partei nachweislich laut Rückschein durch eigenhändige Übernahme am 25. Juli 2014 zugestellt.

Mit ihrem vorliegenden, am 13. August 2014 zur Post gegebenen Antrag begehrt die revisionswerbende Partei die Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel des Schriftsatzes mit der Begründung, "aus krankheitsbedingten Gründen" sei die Erfüllung der Frist nicht möglich. Sie ersuche um Verlängerung der Frist bis zum 16. September 2014.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 34 Abs. 2 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ausgeführt hat, ist eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Beschwerde bestimmten Frist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. März 2004, Zl. 2003/17/0333, vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0417, und vom 8. Februar 1961, Zlen. 1293, 1294/60, VwSlg. 5.492/A). Diese Rechtsprechung gilt auch für die nunmehrige - mit Ausnahme der Bezeichnung "Revision" statt "Beschwerde" unveränderte - Fassung des § 34 Abs. 2 VwGG. Der vorliegende Fristerstreckungsantrag bringt keine derartigen erheblichen Gründe vor. Die revisionswerbende Partei hat sich lediglich auf nicht näher präzisierte und in keiner Weise belegte "krankheitsbedingte Gründe" bezogen, die "die Erfüllung der Frist" nicht möglich machten. Dies kann jedoch nicht als ausreichender Grund für eine Fristerstreckung gewertet werden.

Der Fristverlängerungsantrag war daher abzuweisen."

Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

Die revisionswerbende Partei ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Schon wegen dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung gilt die Revision als zurückgezogen und war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Auch unter Berücksichtigung des gestellten Fristverlängerungsantrages ergibt sich nichts anderes.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 2 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 galt eine Beschwerde dann, wenn ein Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2008, Zl. 2008/17/0107, mwN). Diese Rechtsauffassung ist auch für die nunmehrige - mit Ausnahme der Bezeichnung "Revision" statt "Beschwerde" unveränderte - Fassung des § 34 Abs. 2 VwGG maßgeblich.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Wien, am 8. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060019.L00

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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