TE Vfgh Beschluss 2014/9/18 B329/2014

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §73 Abs2, §85 Abs2
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch eine nicht meritorische Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 20. Jänner 2014 die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einreichung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den oben genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. November 2013 (zugestellt am 9. Dezember 2013).

Mit Verfügung vom 24. Jänner 2014 – zugestellt durch Hinterlegung am 11. Februar 2014 – wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis mit Originalunterschrift abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen. Mit Verfügung vom 24. Jänner 2014 – zugestellt durch Hinterlegung am 11. Februar 2014 – wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis mit Originalunterschrift abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.

Da der Einschreiter innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B102/2014-6, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000).Da der Einschreiter innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B102/2014-6, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück vergleiche VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000).

2. Eine auf Art144 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof konnte nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates erhoben werden (§82 Abs1 VfGG iVm §6 VwGbk-ÜG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen. 2. Eine auf Art144 B-VG in Verbindung mit §6 VwGbk-ÜG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof konnte nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates erhoben werden (§82 Abs1 VfGG in Verbindung mit §6 VwGbk-ÜG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.

3. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 20. Jänner 2014 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels – wie unter 1. ausgeführt – zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg 12.363/1990, 16.085/2001; VfGH 26.6.2000, B1792/99, VfGH 18.6.2012, U959/2012).3. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 20. Jänner 2014 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels – wie unter 1. ausgeführt – zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VfSlg 12.363/1990, 16.085/2001; VfGH 26.6.2000, B1792/99, VfGH 18.6.2012, U959/2012).

Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den vom Einschreiter bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. November 2013 (zugestellt am 9. Dezember 2013) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 10. Juli 2014 zur Post gegebene Beschwerde ist daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen (vgl. VfSlg 16.889/2003, 17.907/2006, 19.050/2010).Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den vom Einschreiter bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. November 2013 (zugestellt am 9. Dezember 2013) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 10. Juli 2014 zur Post gegebene Beschwerde ist daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen vergleiche VfSlg 16.889/2003, 17.907/2006, 19.050/2010).

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.4. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B329.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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