RS Vwgh 2014/8/27 2013/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7;

Rechtssatz

Die Befangenheit bezieht sich nur auf die jeweilige Person und nicht auf eine Behörde bzw. andere Bedienstete einer Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050169.X01

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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