RS Vwgh 2014/8/27 2013/05/0031

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z1;
B-VG Art15 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §21 Abs4 Z5;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 Abs1;

Rechtssatz

Die Gewährung von Wohnbeihilfe hängt nicht davon ab, ob Eigentum an einer anderen Wohnung vorhanden ist, sondern ob (trotzdem) ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden Wohnung besteht. Eine solche Feststellung kann nicht mit dem Hinweis unterlassen werden, dass die Regelung der Wohnbeihilfe vom Landesgesetzgeber auf Grund des Kompetenztatbestandes "Armenwesen" gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 15 Abs. 6 B-VG getroffen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050031.X02

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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