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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Fragen des Orts- und Straßenbildes sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Da den Nachbarn in diesem Bereich somit keine materiellen Rechte zukommen, gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere; die verfahrensmäßigen Rechte der Nachbarn im Bauverfahren können nämlich nicht weiter als ihre materiellen Rechte reichen (Hinweis E vom 27. September 2013, 2010/05/0014).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060016.X02Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014