RS Vwgh 2014/9/8 2013/06/0016

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Veröffentlicht am 08.09.2014
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Fragen des Orts- und Straßenbildes sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Da den Nachbarn in diesem Bereich somit keine materiellen Rechte zukommen, gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere; die verfahrensmäßigen Rechte der Nachbarn im Bauverfahren können nämlich nicht weiter als ihre materiellen Rechte reichen (Hinweis E vom 27. September 2013, 2010/05/0014).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060016.X02

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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