RS Vwgh 2014/9/8 2013/06/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2014
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 litb;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0195 E 12. Dezember 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht gemäß § 26 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt (Hinweis E vom 13. Juni 2012, 2010/06/0273).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060001.X04

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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