RS Vwgh 2014/9/8 2011/06/0088

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Veröffentlicht am 08.09.2014
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Soweit in der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG 1974 auf diesem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen abgestellt wird, enthält sie einen Immissionsschutz. Dieser Immissionsschutz bezieht sich allein auf die in dieser Regelung zuletzt genannten Betriebe, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen. Insoweit besteht ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Widmung gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995. Für alle anderen Einrichtungen und Betriebe, also auch für Wohngebäude, die in dieser Bestimmung davor ausdrücklich als zulässig angeführt sind, ist im Rahmen dieser Widmungsregelung kein solcher Immissionsschutz für die Nachbarn vorgesehen. Sie sind auf Flächen mit der Widmung Kerngebiet widmungsrechtlich ohne Einschränkung zulässig. In Bezug auf diese Einrichtungen und Betriebe kommt dem Nachbarn kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Widmung gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 zu. Die gegenständlich vorgesehene Wohnanlage samt den im Zusammenhang damit stehenden Abstellplätzen im Freien fällt unter die in § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG 1974 ausdrücklich genannten Einrichtungen und Betriebe, weshalb dem Beschwerdevorbringen, der Bau von PKW-Abstellplätzen im Hofbereich verletze den Bf in seinen Nachbarrechten, kein Erfolg beschieden ist (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2010/06/0086).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011060088.X01

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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