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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit in der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG 1974 auf diesem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen abgestellt wird, enthält sie einen Immissionsschutz. Dieser Immissionsschutz bezieht sich allein auf die in dieser Regelung zuletzt genannten Betriebe, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen. Insoweit besteht ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Widmung gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995. Für alle anderen Einrichtungen und Betriebe, also auch für Wohngebäude, die in dieser Bestimmung davor ausdrücklich als zulässig angeführt sind, ist im Rahmen dieser Widmungsregelung kein solcher Immissionsschutz für die Nachbarn vorgesehen. Sie sind auf Flächen mit der Widmung Kerngebiet widmungsrechtlich ohne Einschränkung zulässig. In Bezug auf diese Einrichtungen und Betriebe kommt dem Nachbarn kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Widmung gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 zu. Die gegenständlich vorgesehene Wohnanlage samt den im Zusammenhang damit stehenden Abstellplätzen im Freien fällt unter die in § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG 1974 ausdrücklich genannten Einrichtungen und Betriebe, weshalb dem Beschwerdevorbringen, der Bau von PKW-Abstellplätzen im Hofbereich verletze den Bf in seinen Nachbarrechten, kein Erfolg beschieden ist (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2010/06/0086).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011060088.X01Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015