RS Vfgh 2014/9/18 B329/2014

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §73 Abs2, §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch eine nicht meritorische Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels mit B v 05.06.2014, B102/2014; daher keine Unterbrechung der Beschwerdefrist.

Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den vom Einschreiter bekämpften Bescheid des UVS Vorarlberg vom 12.11.2013 war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen.

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.

Entscheidungstexte

  • B329/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.09.2014 B329/2014

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B329.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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