RS Vfgh 2014/9/23 G42/2014 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3 Abs6 Z1
Stmk GdO 1967 §6 Abs2

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinden Tauplitz und Pichl-Kainisch mit der Gemeinde Bad Mitterndorf

Rechtssatz

Abweisung der Anträge der Gemeinden Tauplitz und Pichl-Kainisch insoweit, als sie sich gegen §3 Abs6 Z1 Stmk GemeindestrukturreformG - StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), richten.

Im Übrigen Zurückweisung des Antrags zu G42/2014.

Zu den Prozessvoraussetzungen und den Ausführungen betr die Rechtmäßigkeit von Gemeindevereinigungen vgl G44/2014, V46/2014, vom selben Tag.

Angesichts der insgesamt zu erwartenden negativen demografischen Entwicklung der drei zusammengelegten Gemeinden ist es nicht unsachlich, wenn zwei Kleingemeinden mit einer größeren Gemeinde - die Gemeinde Bad Mitterndorf zählt rund 3.000 Einwohner - vereinigt werden sollen.

Selbst wenn zum jetzigen Zeitpunkt zwischen Tauplitz und Bad Mitterndorf keine Siedlungsverflechtungen bestehen und Tauplitz ein räumlich mehr oder weniger geschlossenes Siedlungsgebiet aufweist, das von anderen Siedlungsgebieten mehrere Kilometer entfernt liegt, ändert dies an der Sachlichkeit der Gemeindevereinigung nichts, weil es aus raumordnungspolitischen Gesichtspunkten durchaus sachlich sein kann, wenn eine Gemeinde mehrere geschlossene, aber räumlich voneinander getrennte Siedlungen aufweist.

Für den VfGH ist es nachvollziehbar, wenn der Stmk Landesgesetzgeber davon ausgeht, dass die Entwicklungsmöglichkeiten in der neuen Gemeinde im Hinblick auf die künftige Siedlungsentwicklung, die Verkehrsplanung und die Wirtschafts- und Standortpolitik besser genutzt und gestaltet werden können.

Auch die Auffassung, dass die neue Gemeinde in ihrer Gesamtheit besser von der starken touristischen Ausrichtung profitieren kann, ist jedenfalls vertretbar.

Die von der Stmk Landesregierung ins Treffen geführten Einsparungspotentiale sind nachvollziehbar; die Annahme, dass durch eine optimierte Nutzung gemeinsamer Infrastruktureinrichtungen finanzielle Einsparungen in den Bereichen Anlagen, Gebrauchs- und Verbrauchgüter, Personalaufwendungen und sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand ermöglicht werden, ist jedenfalls nicht unvertretbar.

Schaffung eines Ausgleichs durch die Vereinigung der finanziell schwächeren Gemeinde Tauplitz mit den beiden finanziell stärkeren Gemeinden Pichl-Kainisch und Bad Mitterndorf innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.

Entscheidungstexte

  • G42/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.09.2014 G42/2014 ua

Schlagworte

Gemeinderecht Zusammenlegung, Kommunalstrukturverbesserung, Rechtspolitik, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G42.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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