RS Vfgh 2014/9/23 G47/2014 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3 Abs3 Z4
Stmk GdO 1967 §6 Abs2

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinden Raaba und Grambach

Rechtssatz

Abweisung der Anträge der Gemeinden Raaba und Grambach auf Aufhebung der Wortfolge in §3 Abs3 Z4 Stmk GemeindestrukturreformG - StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014).

Zur Zulässigkeit der Anträge und zu den Ausführungen betr die Rechtmäßigkeit von Gemeindevereinigungen vgl G44/2014, V46/2014 vom selben Tag.

Im Zusammenhang mit dem prognostizierten Bevölkerungswachstum und auf Grund der (verkehrs-)günstigen Lage wird von der Stmk Landesregierung vertretbar angenommen, dass mit einer weiteren Dynamik im Siedlungsraum zu rechnen sei. Auf Grund der bereits gegebenen Verflechtungen sowohl im Siedlungs- als auch im Gewerbebereich hält der VfGH die Auffassung der Stmk Landesregierung für nachvollziehbar, dass durch eine Vereinigung der beiden Gemeinden eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleistet werden kann.

Der VfGH kann dem Landesgesetzgeber auch nicht entgegentreten, wenn er davon ausgeht, dass durch die Gemeindevereinigung zusätzlicher budgetärer Spielraum geschaffen wird, der zur aktiven Steuerung und Gestaltung des prognostizierten Bevölkerungswachstums zur Verfügung steht und damit zu einem leistungsfähigeren Gemeinwesen als dem bisherigen führen wird.

Entscheidungstexte

  • G47/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.09.2014 G47/2014 ua

Schlagworte

Gemeinderecht Zusammenlegung, Kommunalstrukturverbesserung, Rechtspolitik, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G47.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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