RS Vfgh 2014/10/8 G142/2014 ua

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
AMA-G §21g Abs3, §21i Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des AMA-Gesetzes über die Möglichkeit der Vorschreibung von Erhöhungsbeiträgen bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen mangels Überprüfbarkeit dieser strafrechtlichen Sanktion durch ein Tribunal im Sinne der EMRK

Rechtssatz

§21g Abs3 AMA-G 1992, BGBl 376 idF BGBl I 55/2007, war bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig.§21g Abs3 AMA-G 1992, BGBl 376 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007,, war bis zum Ablauf des 31.12.2013 verfassungswidrig.

Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt.

Der VfGH hat Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach Erhöhungsbeiträge in einem Ausmaß, dass sie einer strafrechtlichen Sanktion entsprechen, verhängt werden können, ohne dass diese Entscheidungen von einem Tribunal iSd Art6 EMRK mit voller Kognitionsbefugnis überprüft werden können. Diese Verfassungswidrigkeit kann sowohl durch die Beseitigung der die Sanktion vorsehenden Norm als auch durch die Aufhebung der den Instanzenzug regelnden Bestimmung, sofern dadurch ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis zuständig gemacht würde, bereinigt werden.

Im vorliegenden Fall führte die Aufhebung der Zuständigkeitsbestimmung (§21i Abs2 AMA-G idF BGBl I 108/2001) jedenfalls zu einem größeren Eingriff in die gesetzliche Regelung, weil davon nicht nur die Zuständigkeit in Verfahren über Erhöhungsbeiträge betroffen wäre, sondern auch alle anderen Verwaltungsverfahren mitumfasst wären. Im Übrigen wäre es nicht zulässig, den Anfechtungsumfang ausschließlich auf Grund der bereinigten Rechtslage an einer neuen, vom Gesetzgeber mittlerweile für die Zukunft (in einer Weise, die die angenommene Verfassungswidrigkeit beseitigt) veränderten Rechtslage zu messen.Im vorliegenden Fall führte die Aufhebung der Zuständigkeitsbestimmung (§21i Abs2 AMA-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2001,) jedenfalls zu einem größeren Eingriff in die gesetzliche Regelung, weil davon nicht nur die Zuständigkeit in Verfahren über Erhöhungsbeiträge betroffen wäre, sondern auch alle anderen Verwaltungsverfahren mitumfasst wären. Im Übrigen wäre es nicht zulässig, den Anfechtungsumfang ausschließlich auf Grund der bereinigten Rechtslage an einer neuen, vom Gesetzgeber mittlerweile für die Zukunft (in einer Weise, die die angenommene Verfassungswidrigkeit beseitigt) veränderten Rechtslage zu messen.

Der VfGH hält an seiner im Prüfungsbeschluss angenommenen Auffassung fest, wonach der Sitz der Verfassungswidrigkeit in §21g Abs3 AMA-G gelegen ist.

Das AMA-G sah bis zum 01.01.2014, mit dem die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) in Kraft trat, zur Entscheidung über die Berufung gegen erstinstanzliche Bescheide der Agrarmarkt Austria, mit denen Erhöhungsbeiträge gemäß §21g Abs3 leg cit vorgeschrieben wurden, kein Tribunal iSd Art6 EMRK vor. Die in Prüfung gezogene Bestimmung widersprach daher Art6 Abs1 EMRK.Das AMA-G sah bis zum 01.01.2014, mit dem die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,) in Kraft trat, zur Entscheidung über die Berufung gegen erstinstanzliche Bescheide der Agrarmarkt Austria, mit denen Erhöhungsbeiträge gemäß §21g Abs3 leg cit vorgeschrieben wurden, kein Tribunal iSd Art6 EMRK vor. Die in Prüfung gezogene Bestimmung widersprach daher Art6 Abs1 EMRK.

Der durch die Novelle BGBl I 177/2013 geänderte §21i Abs2 AMA-G sieht nunmehr vor, dass Bescheide, mit welchen die Agrarmarkt Austria Erhöhungsbeiträge nach §21g Abs3 AMA-G vorschreibt, mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einem Tribunal iSd Art6 EMRK, bekämpft werden können.Der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 177 aus 2013, geänderte §21i Abs2 AMA-G sieht nunmehr vor, dass Bescheide, mit welchen die Agrarmarkt Austria Erhöhungsbeiträge nach §21g Abs3 AMA-G vorschreibt, mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einem Tribunal iSd Art6 EMRK, bekämpft werden können.

(Anlassfall B1170/2010 ua, E v 08.10.2014, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G142/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.10.2014 G142/2014 ua

Schlagworte

Marktordnung, Strafrecht, Tribunal, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G142.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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