RS Vfgh 2014/10/8 G40/2014

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3 Abs1 Z5
Stmk GdO 1967 §6 Abs2

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Stadtgemeinde Mürzzuschlag mit der Gemeinde Ganz

Rechtssatz

Abweisung des Antrags der Gemeinde Ganz insoweit, als er sich gegen §3 Abs1 Z5 Stmk GemeindestrukturreformG - StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), richtet.

Im Übrigen Zurückweisung des Antrags.

Zu den Prozessvoraussetzungen und den Ausführungen betr die Rechtmäßigkeit von Gemeindevereinigungen vgl G44/2014, V46/2014, E v 23.09.2014.

Bei der antragstellenden Gemeinde handelt es sich auf Grund der Bevölkerungszahl von 342 Einwohnern zum 01.01.2013 um eine Kleingemeinde, deren Vereinigung mit der - rund 8.540 Einwohner zählenden - Gemeinde Mürzzuschlag in der Regel sachlich ist. Besondere Umstände, die trotz der geringen Einwohnerzahl für das eigenständige Bestehenbleiben der antragstellenden Gemeinde sprechen, liegen nicht vor.

Prognostizierter Bevölkerungsverlust für beide Gemeinden.

Nachvollziehbare Auffassung der Stmk Landesregierung, dass eine Vereinigung - der örtlich nicht zusammenhängenden Gebietsteile - der antragstellenden Gemeinde mit der Gemeinde Mürzzuschlag sachlich ist, weil durch die Gemeindevereinigung die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Gütern im Rahmen einer "nachhaltiger gestaltbaren und überörtlichen Raumplanung" optimiert werden kann.

Der Gesetzgeber ist auch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass durch die Gemeindevereinigung eine Verbesserung der Finanz- und Haushaltsentwicklung erreicht werden kann.

Dass nach Auffassung der Stmk Landesregierung die Verkleinerung der politischen Vertretung und die Zusammenführung der bestehenden Gemeindeverwaltungen finanzielle Effekte im Bereich der Anschaffung von Ge- und Verbrauchsgütern, eine Verbesserung der finanziellen Gemeindestruktur und sohin einen optimalen Ressourceneinsatz erwarten lassen, ist ebenfalls nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht Zusammenlegung, Kommunalstrukturverbesserung, Rechtspolitik, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G40.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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