TE Vfgh Beschluss 2014/10/8 G179/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2014
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
FremdenpolizeiG 2005 §46a Abs1a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung im FremdenpolizeiG 2005 betreffend die Duldung von Fremden mangels Präjudizialität der Norm in der angefochtenen Fassung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.              Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §46a Abs1a des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl I 100/2005 in der Fassung BGBl I 38/2011, in eventu die Wortfolge "von Amts wegen" in §46a Abs1a FPG (in der zitierten Fassung), als verfassungswidrig aufzuheben.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §46a Abs1a des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, in eventu die Wortfolge "von Amts wegen" in §46a Abs1a FPG (in der zitierten Fassung), als verfassungswidrig aufzuheben.

2.              Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag auf Aufhebung einer generellen Norm nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

3.              Der Antrag des BVwG enthält die Darstellung des dem Antrag zugrunde liegenden Verfahrens. Danach wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung mit Bescheid vom 27. Mai 2014, IFA270971809 + VZ14663425 zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Daraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht den gemäß §126 Abs12 FPG mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen §46a Abs1a FPG, BGBl I 100/2005 in der Fassung BGBl I 87/2012 anzuwenden hat. §46a Abs1a FPG, BGBl I 100/2005 in der Fassung BGBl I 38/2011 (der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist) stellt hingegen offenkundig keine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall dar.3. Der Antrag des BVwG enthält die Darstellung des dem Antrag zugrunde liegenden Verfahrens. Danach wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung mit Bescheid vom 27. Mai 2014, IFA270971809 + VZ14663425 zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Daraus ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht den gemäß §126 Abs12 FPG mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen §46a Abs1a FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, anzuwenden hat. §46a Abs1a FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, (der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten ist) stellt hingegen offenkundig keine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall dar.

4.              Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

5.              Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenpolizei, Duldung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G179.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten