RS Vfgh 2014/10/8 WI1/2014

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Sbg GdWO 1998 §74, §75
VfGG §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der engeren Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Neumarkt am Wallersee; Anfechtungsantrag auf Aufhebung des Wahlverfahrens ab Beginn der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Sprengelwahlbehörden zu eng gefasst angesichts des objektiv nicht feststellbaren Wahlergebnisses wegen Verstoßes gegen das Gebot der sicheren Verwahrung der Wahlakten

Rechtssatz

Rechtzeitigkeit der elektronisch eingebrachten Wahlanfechtung.

Zwar sieht §83 Sbg GdWO 1998 ua für die engere Wahl des Bürgermeisters administrative Einsprüche an die Bezirkswahlbehörde - im Sinne eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch gilt dies nur für Einsprüche gegen die ziffernmäßige ("zahlenmäßige") Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde.

Im vorliegenden Fall strebt die anfechtungswerbende Partei nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an. Sie rügt vielmehr die Wertung von Stimmzetteln als für eine bestimmte Partei abgegeben oder als gültig bzw ungültig, wofür die unmittelbare Anfechtung nach Art141 Abs1 litb B-VG eröffnet wird. Die begehrte Nachprüfung beschränkt sich - im Unterschied zu dem der Entscheidung VfSlg 9441/1982 zugrunde liegenden Fall - nämlich nicht auf ein bloßes Nachzählen der in den Umschlägen der Parteien jeweils enthaltenen Stimmzettel, sondern hat die Rechtmäßigkeit der Zuordnung dieser Stimmzettel zur jeweiligen Partei zum Gegenstand.

Auf Grund der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen der anfechtungswerbenden Partei und der beteiligten Wählergruppe sowie auf Grund der vorgelegten Akten erachtet es der VfGH als erwiesen, dass der Wahlakt der Gemeindewahlbehörde einschließlich der Wahlakten der Sprengelwahlbehörden im Zeitraum zwischen 23.03.2014 bis einschließlich 11.04.2014 unversiegelt und auch sonst nicht fest verschlossen in einem für unbefugte Personen unkontrolliert zugänglichen Raum aufbewahrt war. Dieser Umstand stellt einen Verstoß gegen das ua aus §74 Abs2 und §75 Abs3 Sbg GdWO 1998 ableitbare Gebot der sicheren Verwahrung der Wahlakten dar. Dieses Gebot gilt auch im Stadium eines verfassungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens bzw des hiezu nach Abschluss des Wahlverfahrens einsetzenden Fristenlaufes, weil gesichert sein muss, dass das verfassungsgerichtliche Verfahren von Wahlunterlagen ausgeht, deren Beweiswert - objektiv - nicht angezweifelt werden kann. Haben unbefugte Personen unkontrollierten Zugang zu den Wahlakten, ist eine verlässliche Ermittlung des Wahlergebnisses durch die hiezu (allein) zuständigen Organe objektiv nicht mehr gewährleistet: Bei Verletzung jener Vorschriften der Wahlordnung, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern sollen, ist nämlich die Möglichkeit von Missbräuchen, die das Gesetz unbedingt ausschließen will, jedenfalls gegeben, ohne dass es des Nachweises einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedarf.

Da das Wahlergebnis anhand der Wahlakten - objektiv - nicht mit Verlässlichkeit festgestellt werden kann, dürfte sich der VfGH im Falle des Zutreffens der behaupteten Rechtswidrigkeit nicht damit begnügen, die Wahl auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeit vom Beginn der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Sprengelwahlbehörden an aufzuheben. Der VfGH wäre vielmehr genötigt, die Wahl vom Beginn des Abstimmungsverfahrens an aufzuheben. Zu einem solchen Ausspruch ist er aber wegen des engen Aufhebungsantrages der anfechtungswerbenden Partei - diese beantragt ausdrücklich (bloß) die Aufhebung des Wahlverfahrens ab Beginn der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Sprengelwahlbehörden - nicht befugt (vgl VfSlg 14080/1995, 15645/1999).Da das Wahlergebnis anhand der Wahlakten - objektiv - nicht mit Verlässlichkeit festgestellt werden kann, dürfte sich der VfGH im Falle des Zutreffens der behaupteten Rechtswidrigkeit nicht damit begnügen, die Wahl auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeit vom Beginn der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Sprengelwahlbehörden an aufzuheben. Der VfGH wäre vielmehr genötigt, die Wahl vom Beginn des Abstimmungsverfahrens an aufzuheben. Zu einem solchen Ausspruch ist er aber wegen des engen Aufhebungsantrages der anfechtungswerbenden Partei - diese beantragt ausdrücklich (bloß) die Aufhebung des Wahlverfahrens ab Beginn der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Sprengelwahlbehörden - nicht befugt vergleiche VfSlg 14080/1995, 15645/1999).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Bürgermeister, Ermittlungsverfahren, Wahlergebnis, Stimmzettel, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:WI1.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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