RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0068

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs5 litc;
KFG 1967 §22 Abs4;
StVO 1960 §26 Abs1;
StVO 1960 §29 Abs1;
StVO 1960 §46 Abs6;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden. Anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den Einsatz im Rettungsdienst iSd. § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 bestimmt ist, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J09

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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