RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0068

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art10;
KFG 1967 §20 Abs5;
KFG 1967;
StVO 1960;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht weist § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes über die öffentlichen Interessen, die dem "Kraftfahrwesen" zugrunde liegen, hinaus. Das KFG 1967 regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen Blaulichtanlagen angebracht werden dürfen, nicht aber die Verwendung des Blaulichts selbst. Letztere ist, den Art. 10 ff B-VG entsprechend, in der StVO 1960 geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J05

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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