RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0068

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs5;

Rechtssatz

Die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht gilt nicht nur für die in § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 genannten, sondern für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge. Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass nur Fahrzeuge erfasst sein sollten, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind. So wird etwa in der RV, 205 Blg NR 12. GP, 16, zur KFG-Novelle BGBl. Nr. 285/1971 ausgeführt, auch die Fahrzeuge des ärztlichen Notdienstes sowie die Fahrzeuge praktischer Ärzte, die für Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe in verkehrsreichen Gebieten ohne Rettungsdienst oder Ärztenotdienst bestimmt sind, sollten als Fahrzeuge für dringende Einsätze gekennzeichnet und mit Vorrechten ausgestattet sein, um ihren Zweck zu erfüllen. Die Aufnahme von Fahrzeugen für Ärzte in Rufbereitschaft durch die 21. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 80/2002, wird in der RV, 1032 Blg NR 21. GP, 26, damit begründet, dass in kleineren Spitälern häufig eine Rufbereitschaft zu Hause organisiert sei, die einen raschen und möglichst ungehinderten Einsatz der Ärzte in Notfällen erforderlich mache. Die mit derselben Novelle erfolgte Aufnahme der Fahrzeuge von Hebammen wird damit begründet, dass es sich für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt seien, Hausgeburten durchzuführen, als notwendig erweisen könne, dass die Verwendung von Blaulicht zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt benötigt werde. Daraus ergibt sich, dass selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen zu prüfen ist. Ginge der Gesetzgeber ohnehin davon aus, dass in den genannten Fällen jedenfalls, mithin kraft des Zweckes, für den das Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse vorauszusetzen wäre, so hätte er wohl die genannten Fahrzeuge in die Liste derjenigen aufgenommen, für die schon ex lege eine Erlaubnis zur Anbringung von Blaulicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J04

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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