RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0068

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs1 Z4;
KFG 1967 §20 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und nicht etwa bei Fahrzeugen, die für den Rettungsdienst (§ 20 Abs. 5 erster Satz lit. c) bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann. Die Bestimmung zur Verwendung im Rettungsdienst ist (bei Fahrzeugen iSd. § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c) nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung, auch wenn keine Bedenken ob der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen. Diese Auslegung wird durch die Materialien zur 30. KFG-Novelle (RV, 220 Blg NR 24. GP, 4) bestärkt. Wenn davon die Rede ist, dass auch für Fahrzeuge von Rettungsdiensten, die nicht von § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 erfasst sind, weiterhin eine Bewilligung möglich sein solle, dann offensichtlich bei Vorliegen sämtlicher in § 20 Abs. 5 KFG 1967 genannter Voraussetzungen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J03

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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