RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0068

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs1 Z4 lite;
KFG 1967 §20 Abs1 Z4 litf;
KFG 1967 §20 Abs5;
SanG 2002 §23 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das KFG 1967 erlaubt die Anbringung von Blaulicht an für den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen nicht uneingeschränkt. Eine Erlaubnis ex lege besteht nur für die in § 20 Abs. 1 Z. 4 lit. e und f KFG 1967 genannten Fahrzeuge. Für andere Fahrzeuge, welche für den Rettungsdienst bestimmt sind, bedarf die Anbringung von Blaulicht einer Bewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J01

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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