RS Vwgh 2014/8/21 Ro 2014/11/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2014
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/11/0047

Rechtssatz

Hat der Revisionswerber gegen denselben Bescheid schon vor der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, hatte der Revisionswerber damit sein Recht zur Erhebung einer Revision bereits verbraucht, weshalb sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110027.J01

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten