RS Vwgh 2014/8/21 2014/11/0006

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §117b Abs1 Z18 idF 2009/I/144;
ÄrzteG 1998 §125 Abs4 idF 2009/I/144;
ÄrzteG 1998 §27 Abs10 idF 2009/I/144;
B-VG Art19;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Mit E vom 23. Juni 2014, G 87/2013-14 ua, hob der VfGH § 27 Abs. 10 und die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in § 117b Abs. 1 Z 18 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 144/2009 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 144/2009 verfassungswidrig war. Diese Entscheidung wurde vom VfGH im Wesentlichen damit begründet, es sei verfassungsrechtlich unzulässig, die Entscheidung über ein Begehren auf Eintragung in die Ärzteliste dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich zu übertragen. Im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof verfügten Aufhebung (Feststellung der Verfassungswidrigkeit) der in Rede stehenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 ist für den Beschwerdefall davon auszugehen, dass der belangten Behörde, dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, keine Zuständigkeit zukam, die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Versagung der Eintragung des Beschwerdeführers in die Österreichische Ärzteliste vorzunehmen (Hinweis E des VfGH vom 20. Juni 2012, B 1000/11 ua). Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014110006.X01

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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