RS Vwgh 2014/8/27 2013/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2014
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §69 Abs2;

Rechtssatz

Da der Nachbar einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung hat, kommt ihm - unter der Voraussetzung, dass sein Schutzbereich betroffen sein kann - insofern ein Mitspracherecht in Bezug auf die für eine Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs. 2 Wr BauO zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen zu (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0018).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050009.X01

Im RIS seit

10.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten