RS Vwgh 2014/6/27 Ro 2014/02/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E13400000
E3R E17100000
21/01 Handelsrecht
21/05 Börse

Norm

32002R1606 Rechnungslegungsstandards Art1;
32002R1606 Rechnungslegungsstandards Art4;
BörseG 1989 §48 Abs1 Z6;
BörseG 1989 §81a Abs1 Z4;
BörseG 1989 §82 Abs4;
EURallg;
UGB §193 Abs2;
UGB §193 Abs3;
UGB §244 Abs1;
UGB §245a idF 2008/I/070;
UGB §252 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2014/02/0063 E 27. Juni 2014

Rechtssatz

Beim IAS 1 Absatz 36 handelt es um einen Rechnungslegungsstandard, der bei Änderung des Abschlussstichtages eine Ergänzung des Jahresabschlusses um bestimmte Informationen für den Fall vorschreibt, dass dieser länger oder kürzer als für ein Jahr aufgestellt wird. Mit dieser Bestimmung wird keine Aussage über die Frage der Zulässigkeit einer Verlängerung eines Geschäftsjahres im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Konzernabschlusses getroffen, sie enthält lediglich Vorschriften für die inhaltliche Gestaltung des Konzernabschlusses, wenn dieser nicht den Zeitraum eines Jahres umfasst (vgl. auch IAS 1 Abs. 37, wonach das Geschäftsjahr "normalerweise" ein Jahr dauert). Zudem haben die Vorschriften des IAS 1 nicht Regeln über die Veröffentlichung des Konzernabschlusses im Auge, sondern nach den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 1606/2002 die "Anwendung eines einheitlichen Regelwerks von internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen". § 82 Abs. 4 BörseG 1989 knüpft die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses an die Veröffentlichung des (Einzel)Abschlusses, der gemäß § 193 Abs. 2 UGB für den Schluss des Geschäftsjahres (in der Dauer von höchstens zwölf Monaten (Abs. 3 legcit)) aufzustellen und dann binnen vier Monaten zu veröffentlichen ist. An die Pflicht zur Veröffentlichung des Einzelabschlusses ist demnach die Pflicht zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses über dasselbe Geschäftsjahr gebunden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020062.L01

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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