RS Vwgh 2014/6/27 2013/02/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2014
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Beachte

Besprechung in:ZVR 11/2014, S 355 bis 359;

Rechtssatz

Steht eine Tiefgarage für jedermann offen, nämlich sowohl Lenkern von Fahrzeugen als auch dem Fußgängerverkehr, zumal sie über mehrere Aus- bzw. Aufgänge in verschiedene Richtungen verfügt und damit auch der Überwindung von Wegstrecken dient, so ist eine solche Tiefgarage eine Straße iSd § 1 Abs 1 StVO 1960, weil diese für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann. Der Schranken dient diesfalls nicht dem Vorbehalt des Ausschlusses eines bestimmten Personenkreises von der Benützung der Tiefgarage, sondern ausschließlich der Sicherstellung, dass die Parkgebühr bezahlt wird. Unzweifelhaft ist eine solche Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt. Im Zeitpunkt von deren Benützung steht also nicht die (unmittelbare) Raumüberwindung im Vordergrund, sondern das Stehenlassen des Fahrzeugs. Dieser Vorgang findet indessen im Anschluss an eine Fahrt, also nach einer bereits erfolgten Raumüberwindung statt. Dabei kann aber die unmittelbare Raumüberwindung einer Wegstrecke mit einem Fahrzeug von dem am Endpunkt notwendigen Parken bzw. Abstellen desselben nicht entkoppelt werden. In diesem Fall ist demgemäß von einem weiteren Verständnis der Raumüberwindung auszugehen. Eine solche Tiefgarage ist eine Einrichtung, die unmittelbar mit dem Zweck der Raumüberwindung in Zusammenhang steht (vgl. E VfGH 1. März 1968, B 445/67) und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt mit dem sonstigen Straßennetz verbunden ist. Somit kann die Straße und die Anlage in einem Zug befahren werden. Dieser Umstand ist für die Qualifikation als Straße iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 entscheidend. Demnach gelten bauliche Anlagen nur dann als Straße im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich im Zuge einer für den Verkehr bestimmten Landfläche befinden. Wegen des oben dargestellten Verständnisses der Raumüberwindung, die das Abstellen eines Fahrzeuges als Teil derselben begreift, hat dies aber auch für Tiefgaragen zu gelten, die über eine Zufahrt und eine Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden sind. Dies ermöglicht das Befahren der Straße und der Tiefgaragenanlage in einem Zug.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020193.X04

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten