TE Vwgh Beschluss 2014/6/26 2012/03/0137

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
TKG 2003 §55;
TKG 2003 §56 Abs2;
VwGG §33;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der 1. S, S.A. de C.V.,

2. A, S.A.B. de C.V, beide in M, Mexico, 3. AM B.V. in A, Niederlande, alle vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. Juli 2012, Zl. F 4/12-10, F 5/12-11, betreffend Genehmigung wesentlicher Änderungen von Eigentumsverhältnissen gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anträge (unter anderem) der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 auf Genehmigung der indirekten Änderungen der Eigentümerstruktur an der A AG, die sich durch den Erwerb von Anteilen an der T AG ergeben, zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG in dem von der A AG eingeleiteten Genehmigungsverfahren und auf Zustellung des diesbezüglich verfahrensbeendenden Bescheids abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Die belangte Behörde stellte fest, dass (unter anderem) die beschwerdeführenden Parteien Anträge auf Genehmigung wesentlicher Änderungen von Eigentumsverhältnissen der A AG (unter anderem) aufgrund eines Beteiligungserwerbs der drittbeschwerdeführenden Partei (an der Muttergesellschaft der A AG) eingebracht hätten. Keiner der beschwerdeführenden Parteien seien Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 56 TKG 2003 zugeteilt worden. Der A AG, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der T AG, seien Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 56 TKG 2003 zugeteilt worden. Die A AG habe mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 einen Eventualantrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur eingebracht, der den beschwerdeführenden Parteien zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2012 einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung eingebracht.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 55 TKG 2003 zugeteilt wurden, der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürften. Bei ihrer Entscheidung habe die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung könnten Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich sei um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung sei jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich sei.

Keiner der beschwerdeführenden Parteien seien Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 55 TKG 2003 zugeteilt worden. Der Schutzzweck des TKG 2003 umfasse jedenfalls nicht Unternehmen, die bloße Finanzbeteiligungen an Inhabern von Frequenznutzungsrechten erwerben. Eine Antragslegitimation lasse sich auch nicht aus einer etwaigen Betroffenheit in rechtlichen Interessen bzw aus subjektiven Rechten ableiten. Eine Antragslegitimation liege daher nur beim frequenznutzungsberechtigten Unternehmen vor, "wobei ein gemeinsamer Antrag mit beteiligten Unternehmen bzw Erwerbern zulässig wäre".

Da weder aus dem TKG 2003 noch aus § 8 AVG eine Betroffenheit in rechtlichen Interessen bzw subjektive Rechte und eine daraus resultierende Parteistellung ableitbar seien, sei der Antrag auf Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 56 Abs 2 TKG 2003 abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie erachten sich in ihren subjektiven Rechten auf Antragstellung auf und Erteilung der Genehmigung ihres indirekten Erwerbs von Anteilen an der A AG (als Frequenznutzungsrechteinhaberin) bzw auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren aufgrund des Antrags der A AG auf Genehmigung des indirekten Erwerbs von Anteilen an der A AG durch die beschwerdeführenden Parteien verletzt.

Nach dem Beschwerdevorbringen hält die zweitbeschwerdeführende Partei direkt und indirekt 100 % der Anteile an der erstbeschwerdeführenden Partei, die wiederum 100 % der Anteile an der drittbeschwerdeführenden Partei hält. Die drittbeschwerdeführende Partei habe am 15. Juni 2012 einen Kaufvertrag über den Erwerb von Stammaktien an der T AG abgeschlossen; nach Abschluss des Erwerbsvorgangs werde die drittbeschwerdeführende Partei direkt und indirekt

100.836.874 Stammaktien an der T AG halten, was einem Anteil an den Stimmrechten von 22,7623 % entspreche.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

3.1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

3.2. Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden, für das Beschwerdeverfahren weiter maßgeblichen Fassung kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs 3 VwGG).

3.3. Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl den hg Beschluss vom 15. Februar 2011, Zl 2008/05/0075, mwH).

Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer beschwerdeführenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl den hg Beschluss vom 30. Juni 2011, Zl 2008/03/0168).

3.4. Mit Einleitung des Vorverfahrens wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um Darlegung ersucht, ob bzw inwieweit im Hinblick auf den - auf der Website der belangten Behörde veröffentlichten - Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2012, F 5/12-12, mit dem eine wesentliche Änderung der Eigentümerstruktur der A AG genehmigt wurde, vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses der beschwerdeführenden Parteien auszugehen ist.

Mit dem genannten Bescheid vom 30. Juli 2012, F 5/12-12, hat die belangte Behörde die Genehmigung der Änderung der Eigentümerstruktur an der A AG, die sich durch den Erwerb von Anteilen an der T AG durch die drittbeschwerdeführende Partei ergibt, erteilt.

3.5. In ihrer Stellungnahme machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, dass der an die A AG ergangene Bescheid vom 30. Juli 2012 keine "dingliche" Rechtswirkung gegenüber den beschwerdeführenden Parteien habe und ihnen gegenüber keine rechtliche Wirkung entfalte. Die Beschwer aufgrund der Ab- bzw Zurückweisung der Anträge durch den angefochtenen Bescheid sei daher jedenfalls gegeben.

3.6. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem - bereits vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erlassenen - rechtskräftigen Bescheid vom 30. Juli 2012, F 5/12- 12, die (auch) von den beschwerdeführenden Parteien beantragte Genehmigung der wesentlichen Änderung der Eigentümerstruktur durch den Erwerb von Anteilen an der Muttergesellschaft der A AG durch die drittbeschwerdeführende Partei gemäß § 56 Abs 2 TKG 2003 erteilt hat. Dass eine (weitere) Genehmigung nach § 56 Abs 2 TKG 2003 erforderlich wäre, machen auch die beschwerdeführenden Parteien nicht geltend.

Da somit durch den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2012, F 5/12-12, der Rechtszustand hergestellt wurde, auf den auch der Antrag der beschwerdeführenden Parteien abgezielt hat, könnten die beschwerdeführenden Parteien auch im Fall einer Stattgebung ihrer Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine für sie günstigere Rechtsposition erreichen.

Für die beschwerdeführenden Parteien ist daher die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides nicht gegeben.

3.7. Dies gilt auch hinsichtlich des mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides abgewiesenen Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in dem über Antrag der A AG geführten Verwaltungsverfahren, das mit der Erteilung der - auch von den beschwerdeführenden Parteien beantragten - Genehmigung der wesentlichen Änderungen der Eigentümerstruktur rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Die beschwerdeführenden Parteien haben nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, zur Frage des Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses Stellung zu nehmen, nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Wahrnehmung von Parteirechten in diesem Verfahren zur Erreichung des - mit Erteilung der Genehmigung erreichten - Verfahrensziels erforderlich wäre.

3.8. Soweit die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis behaupten, beziehen sie sich ausschließlich darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien für den Fall des Wiederverkaufs ihrer Anteile (an der Muttergesellschaft der A AG) nicht selbst einen Antrag auf Genehmigung nach § 56 Abs 2 TKG 2003 stellen könnten bzw dass sie in einem derartigen Verfahren keine Parteistellung hätten; die beschwerdeführenden Parteien hätten auch keine Möglichkeit, von der A AG zu verlangen, dass diese einen Antrag nach § 56 Abs 2 TKG 2003 stelle, und sie hätten im Falle eines derartigen Antrages der A AG mangels Parteistellung auch keine Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle einer abschlägigen Entscheidung der belangten Behörde.

Dieses Vorbringen vermag jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den hier angefochtenen Bescheid - der den von den beschwerdeführenden Parteien angestrebten Rechtszustand durch Genehmigung der Eigentumsänderung herbeigeführt hat - aufzuzeigen, sondern bezieht sich lediglich auf allfällige zukünftige Eigentumsänderungen, für die eine Genehmigung nach § 56 Abs 2 TKG 2003 einzuholen wäre. Wer in einem derartigen Fall berechtigt ist, einen Antrag zur Genehmigung der Eigentumsänderung zu stellen und wem in einem solchen Verfahren Parteistellung zukommt, ist im hier gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu entscheiden.

4. Da die beschwerdeführenden Parteien aus den angeführten Gründen durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihnen behaupteten Recht nicht verletzt werden konnten, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 26. Juni 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030137.X00

Im RIS seit

15.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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