TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/28 99/09/0109

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §4c;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des BG in W, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 22. Dezember 1998, Zl. 10/13117/901.086/1998, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage stellte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, an das Arbeitsmarktservice, Herbststraße, 1160 Wien mit 26. September 1996 datierten Antrag "auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des ASSOZIATIONSABKOMMEN EU-TÜRKEI, Beschluss 1/80 dahin, dass ich ohne eine Beschäftigungserlaubnis erteilt zu erhalten, zur unselbstständigen Beschäftigung berechtigt bin, erfüllt sind".

Mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 stellte die Regionale Geschäftsstelle Wien, persönliche Dienste, Gastgewerbe, des Arbeitsmarktservice fest, dass der Beschwerdeführer "die Voraussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 über die Entwicklung der Assoziation nicht erfüllt", und dass er für die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung in Österreich nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 1998 wurde von der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice (belangte Behörde) auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers sein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dem Assoziationsabkommen als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, dass seit dem Inkrafttreten des § 4c des Ausländerbeschäftigungsgesetzes-AuslBG mit der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 am 1. Jänner 1998 keine Feststellungsbescheide nach dem Assoziationsabkommen mehr auszustellen seien, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen die entsprechenden Berechtigungen (Beschäftigungsbewilligung und Befreiungsschein) nach dem AuslBG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 98/09/0054, erkannt, dass Anträge auf Feststellung gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nach Inkrafttreten des § 4c AuslBG als Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung zu behandeln sind. Dies hat die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090109.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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