RS Vwgh 2014/6/26 2013/03/0062

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002;
UVPG 2000 §1 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §24 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, ausgeführt, dass aufgrund des weiten Vorhabensbegriffs des § 2 Abs 2 UVPG 2000 die "Deponie Lgraben" einen Teil des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bildet. Durch den Ministerialbescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung der Hochwasserfreiheit des Standortes der "Deponie Lgraben" durch Verlegung des Lbaches erteilt wurde, wurde auch der Standort für die "Deponie Lgraben" verbindlich festgelegt, zumal in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002, für das der Landeshauptmann nach § 24 Abs 3 UVPG 2000 zuständig ist, für eine "Alternativenprüfung" im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 UVPG 2000 kein Raum bleibt (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2009/07/0179). Der im teilkonzentrierten Verfahren ergangene Ministerialbescheid erzeugt auch derart für den angefochtenen abfallrechtlichen Genehmigungsbescheid Bindungswirkungen, die mit dem Verhältnis Grundsatz- und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sind, weshalb sich der angefochtene Bescheid und der Ministerialbescheid auch unter diesem Aspekt als untrennbar verbunden erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030062.X13

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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