RS Vfgh 2014/6/11 U2380/2013 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art3 Abs2
EMRK Art8
AsylG 2005 §5, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags russischer Staatsangehöriger und Ausweisung nach Polen wegen unrechtmäßiger Verneinung des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens mit in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und unzureichender Interessenabwägung

Rechtssatz

Der AsylGH verkennt, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art8 EMRK nicht darauf ankommt, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s VfGH 12.03.2014, U1904/2013). Nach den Ermittlungsergebnissen kann jedoch von einer Lösung jeder Verbindung nicht ausgegangen werden.

In der Folge erweist sich die in eventualiter durchgeführte Interessenabwägung iSd Art8 EMRK, weil diese von der vom AsylGH zu Unrecht vertretenen Auffassung geprägt ist, dass kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben vorliege, als unzureichend.

Der AsylGH ignoriert das Vorbringen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des (mj) Viertbeschwerdeführers (stationäre Aufnahmen wegen Hyperventilation in Folge einer Belastungsreaktion bzw wegen Fieber- und Krampfanfällen und Behandlung mit einer antiepileptischen Therapie); folglich setzt sich der AsylGH nicht mit der Frage auseinander, inwieweit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer höheren Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführer mit den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen führen könnten. Weiters geht der AsylGH nicht auf das Beschwerdevorbringen ein, dass keinerlei familiäre oder sonstige Bindungen zu Polen bzw zu ihrem Heimatland bestünden. Dass die Beschwerdeführer ihrem Vorbringen zufolge nicht nur € 300,-- sowie Kinderbekleidung erhalten, sondern darüber hinaus auch bei der Kinderbetreuung sowie bei Behördengängen und anderen Besorgungen des täglichen Lebens Unterstützung durch die Familienangehörigen bekommen hätten, lässt der AsylGH in seiner Interessenabwägung ebenso unberücksichtigt.

Entscheidungstexte

  • U2380/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2014 U2380/2013 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Bescheidbegründung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2380.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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