RS Vfgh 2014/6/11 U524/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2014
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz Khost

Rechtssatz

Keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Khost (Distrikt Nadershakot); keine Auseinandersetzung mit Länderberichten.

Bestätigung der schlechten Sicherheitslage in der Provinz Khost durch den vom AsylGH selbst zitierten Bericht des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office).

Kein hinreichender Begründungswert der Ausführungen zur Situation in Kabul; mangels sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte. Auch keine Relevanz der Ausführungen betr das Bestehen eines familiären Netzes in der Heimatprovinz bzw die Zumutbarkeit, von der Hauptstadt nach Khost zu gelangen.

Ablehnung der Beschwerde hins der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U524.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten