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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz KhostRechtssatz
Keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Khost (Distrikt Nadershakot); keine Auseinandersetzung mit Länderberichten.
Bestätigung der schlechten Sicherheitslage in der Provinz Khost durch den vom AsylGH selbst zitierten Bericht des ANSO (Afghanistan NGO Safety Office).
Kein hinreichender Begründungswert der Ausführungen zur Situation in Kabul; mangels sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte. Auch keine Relevanz der Ausführungen betr das Bestehen eines familiären Netzes in der Heimatprovinz bzw die Zumutbarkeit, von der Hauptstadt nach Khost zu gelangen.
Ablehnung der Beschwerde hins der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U524.2013Zuletzt aktualisiert am
29.08.2014