TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/16 B79/2013

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Veröffentlicht am 16.06.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 3. Jänner 2012 die wasserrechtliche Genehmigung für die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers an einem näher bezeichneten Standort und zur Errichtung und zum Betrieb näher bezeichneter, dafür erforderlicher Anlagen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im Sinne des §55 Abs1 WRG 1959, BGBl 215/1959 idF BGBl I 14/2011 (in der Folge: WRG 1959), Berufung. In der Berufung wurde beantragt, die Berufungsbehörde oder die bescheiderlassende Behörde durch Berufungsvorentscheidung mögen den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abweisen oder in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.1. Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 3. Jänner 2012 die wasserrechtliche Genehmigung für die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers an einem näher bezeichneten Standort und zur Errichtung und zum Betrieb näher bezeichneter, dafür erforderlicher Anlagen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan im Sinne des §55 Abs1 WRG 1959, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2011, (in der Folge: WRG 1959), Berufung. In der Berufung wurde beantragt, die Berufungsbehörde oder die bescheiderlassende Behörde durch Berufungsvorentscheidung mögen den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abweisen oder in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid gab der Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde der durch ihn als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan erhobenen Berufung statt und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers und zur Errichtung und zum Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

4. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des §55 Abs2, der Wortfolgen ", im Fall der Parteistellung (§102 Abs1 lith) beizuziehen" und "in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie" in §55 Abs5 und des §102 Abs1 lith WRG 1959, ein. Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2014, G96/2016-7, stellte er fest, dass §55 Abs2 litg, die Wortfolgen ", im Fall der Parteistellung (§102 Abs1 lith) beizuziehen" und "in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie" in §55 Abs5 und §102 Abs1 lith WRG 1959 verfassungswidrig waren.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

6. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).

7. Der Bescheid ist daher aufzuheben.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B79.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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