RS Vfgh 2014/6/11 B897/2013 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
Wr BauO 1930 idF LGBl 25/2009 §69

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien betreffend Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes im Hinblick auf das Determinierungsgebot; Abweisung von Nachbarbeschwerden

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §69 Wr BauO 1930 (BO für Wien) idF LGBl 25/2009.

Die in den Beschwerden behauptete mangelnde Determinierung bzw Unsachlichkeit des §69 BO für Wien ist angesichts der näheren Festlegungen, die in ihrem Zusammenhalt zu verstehen sind, für den VfGH nicht erkennbar. Diese Norm bestimmt vielmehr in hinreichender und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, nach welchen konkreten Ausschlusskriterien bzw unter welchen konkreten Voraussetzungen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zulässig sind. Die in §69 leg cit angeführten Kriterien für die Bewilligung einer Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes sind so hinreichend determiniert, dass das Handeln der Behörde im Einzelfall durchaus am Gesetz gemessen werden kann. Das vom Gesetzgeber der Behörde im Hinblick auf die einzelnen Kriterien des §69 Abs1 leg cit bzw bezüglich des - im vorliegenden Fall herangezogenen - in §69 Abs2 Z3 leg cit genannten Effekts ("Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes") eingeräumte Ermessen liegt in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

Es widerspricht weder dem Rechtsstaatsprinzip noch einer sonstigen Vorschrift der Verfassung, wenn ein - hinreichend determiniertes - Gesetz es ermöglicht, dass durch Bescheid Ausnahmen von einem gesetzlichen Gebot oder Verbot bewilligt werden (s VfSlg 6550/1971).

Keine Willkür.

Die Bescheid erlassende Behörde hat sich mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und ist ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie die dem Antrag der beteiligten Partei zugrunde liegenden Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich der Gebäudehöhe gemäß §69 BO für Wien nach hinreichender Begründung für zulässig erachtet.

Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften.

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK; Verweigerung der Akteneinsicht bzw des Parteiengehörs lediglich einfachgesetzliche Fragestellungen.

Entscheidungstexte

  • B897/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2014 B897/2013 ua

Schlagworte

Baurecht, Bebauungsplan, Bebauungsvorschriften, Baubewilligung, Ausnahmebewilligung, Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B897.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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