RS Vfgh 2014/6/13 G10/2014

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Veröffentlicht am 13.06.2014
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs4
Vlbg GWG §39, §40, §41, §42, §45, §48, Anlage 4, Anlage 5

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Drittelantrags von Abgeordneten des Vorarlberger Landtages auf Aufhebung von Bestimmungen über Stimmzettel im Gemeindewahlgesetz; angefochtene Bestimmungen teils nicht mehr in Geltung; im Übrigen Anfechtungsumfang zu eng gewählt

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Teilen des §39, §40, §41, §42, §45 und §48 sowie der Anlagen 4 und 5 des Vlbg GWG idF LGBl 44/2013.

Die Anlagen 4 und 5 wurden durch ArtII Z10 LGBl 21/2014 mit Wirkung ab 14.05.2014 novelliert. Gemäß Art140 Abs4 B-VG sind Anträge auf abstrakte Normenkontrolle eines Drittels der Mitglieder eines Landtages nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig. Die Anlagen 4 und 5 in der bekämpften Fassung können daher - auch wenn diese Anlagen in der geltenden Fassung zu einem großen Teil der alten Fassung entsprechen - nicht Gegenstand eines zulässigen Antrages der Antragsteller sein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber die zur Aufhebung beantragten Gesetzesvorschriften in der Absicht geändert hat, das anhängige Gesetzesprüfungsverfahren (ganz oder teilweise) zu vereiteln, was im Hinblick auf das Ziel des Art140 B-VG, eine umfassende Kontrolle der Legislativakte auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, als verfassungswidrig zu werten wäre, zumal die vorliegende Gesetzesänderung ein völlig anderes Ziel verfolgt, nämlich eine Stärkung des Persönlichkeitswahlrechtes, und im Übrigen bereits im Antrag selbst in Aussicht genommen und - mit einer Ausnahme - von sämtlichen Antragstellern im Landtag angenommen wurde.

Da der Antrag die Anlagen 4 und 5 des Vlbg GWG in der - in Kraft stehenden - Fassung LGBl 21/2014 demgegenüber unbekämpft lässt, erweist sich der Antrag auch im Übrigen als unzulässig: Sowohl die Verwendung eines gemeinsamen Stimmzettels bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters als auch die Wahl des einzigen Bürgermeisterkandidaten in Form einer Abstimmung ergeben sich auch aus Anlage 5, erstere auch aus Anlage 4. Außerdem stehen die Anlagen 4 und 5 des Vlbg GWG idF LGBl 21/2014 mit den bekämpften Bestimmungen - insbesondere §39 Abs3 erster Satz Vlbg GWG - in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Anfechtungsumfang ist daher zu eng gewählt.

Entscheidungstexte

  • G10/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2014 G10/2014

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderat, Bürgermeister, Stimmzettel, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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