TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/23 B1081/2013 ua

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Veröffentlicht am 23.06.2014
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BDG 1979 §15, §236b, §236c, §236d
PG 1965 §5, §90a
EMRK Art8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 15 gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15 gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. BDG 1979 § 15 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  4. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  5. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  6. BDG 1979 § 15 gültig von 01.09.1990 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  7. BDG 1979 § 15 gültig von 22.07.1989 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  8. BDG 1979 § 15 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  9. BDG 1979 § 15 gültig von 01.01.1980 bis 30.11.1987
  1. PG 1965 § 5 heute
  2. PG 1965 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  14. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  15. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  16. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  18. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  20. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  24. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  25. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  26. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  28. PG 1965 § 5 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. PG 1965 § 5 gültig von 21.10.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  30. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  33. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  34. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  35. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  36. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  37. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  38. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  40. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  42. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  43. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  44. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  45. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  47. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  48. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  49. PG 1965 § 5 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  50. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  51. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  52. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  53. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  54. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  55. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  56. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  57. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  58. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  59. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  60. PG 1965 § 5 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  61. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  62. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  63. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  64. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  65. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  66. PG 1965 § 5 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  67. PG 1965 § 5 gültig von 01.03.1985 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  68. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1978 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des BDG 1979 betreffend die Möglichkeit einer abschlagsfreien Ruhestandsversetzung von Beamten und Beamtinnen des Geburtsjahres 1954 erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw die mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Pensionsantrittsvariante "Langzeitbeamtenpension"; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Bestimmungen betreffend den "Pensionskorridor" nicht präjudiziell

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Jahr 1954 geboren und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre (im Wesentlichen gleichlautenden) Anträge, mit Ablauf eines bestimmten Tages im Jahr 2014 (sohin mit Vollendung des 60. Lebensjahres) ihre Versetzung in den dauernden Ruhestand zu bewirken, wurden jeweils mit (letztinstanzlichem) Bescheid abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass eine Ruhestandsversetzung zum jeweils beantragten bzw. erklärten Zeitpunkt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (bzw. jedenfalls nicht auf Basis von §236b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten [Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979], sondern vielmehr gemäß §15 iVm §236d leg.cit.) erfolgen könne. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Jahr 1954 geboren und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre (im Wesentlichen gleichlautenden) Anträge, mit Ablauf eines bestimmten Tages im Jahr 2014 (sohin mit Vollendung des 60. Lebensjahres) ihre Versetzung in den dauernden Ruhestand zu bewirken, wurden jeweils mit (letztinstanzlichem) Bescheid abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass eine Ruhestandsversetzung zum jeweils beantragten bzw. erklärten Zeitpunkt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (bzw. jedenfalls nicht auf Basis von §236b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten [Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG 1979], sondern vielmehr gemäß §15 in Verbindung mit §236d leg.cit.) erfolgen könne.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG (bzw. zT auch im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK) wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze (§§236b Abs1 und 236d Abs1 und 2 BDG 1979, BGBl 333 idF BGBl I 111/2010 und §5 Abs2b des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen [Pensionsgesetz 1965 — PG. 1965], BGBl 340 idF BGBl I 142/2004 und BGBl I 129/2008) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG (bzw. zT auch im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK) wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze (§§236b Abs1 und 236d Abs1 und 2 BDG 1979, BGBl 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, und §5 Abs2b des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen [Pensionsgesetz 1965 — PG. 1965], BGBl 340 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2008,) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die beschwerdeführenden Parteien stünden seit (zumindest) 40 Jahren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hätten die weit überwiegende Zeit ihres Berufslebens damit gerechnet, "mit 60 Jahren abschlagsfrei in Pension gehen zu können." Dieser Gedanke habe einen wesentlichen Faktor ihrer Lebensplanung ausgemacht, naturgemäß seien auch Dispositionen in diese Richtung getroffen worden.

Mit Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, am 30. Dezember 2010 (sohin im letzten Zehntel ihrer Dienstverhältnisse) hätten die beschwerdeführenden Parteien Kenntnis davon erlangt, dass ihre Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen werde können und diese (infolge der Regelung des §5 Abs2 bzw. 2a PG. 1965) jedenfalls mit (zT doppelten) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden sein werde. Ein abschlagsfreier Pensionsantritt sei für Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrganges 1954 nunmehr erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Zwar gebe es für "Langzeitversicherte" in §236b BDG 1979 eine Sonderregelung, bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren eine Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu bewirken, derzeit würden jedoch nur noch Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1953, nicht jedoch jene des Jahrganges 1954, in diese Regelung einbezogen.Mit Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, am 30. Dezember 2010 (sohin im letzten Zehntel ihrer Dienstverhältnisse) hätten die beschwerdeführenden Parteien Kenntnis davon erlangt, dass ihre Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen werde können und diese (infolge der Regelung des §5 Abs2 bzw. 2a PG. 1965) jedenfalls mit (zT doppelten) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden sein werde. Ein abschlagsfreier Pensionsantritt sei für Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrganges 1954 nunmehr erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Zwar gebe es für "Langzeitversicherte" in §236b BDG 1979 eine Sonderregelung, bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren eine Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu bewirken, derzeit würden jedoch nur noch Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1953, nicht jedoch jene des Jahrganges 1954, in diese Regelung einbezogen.

Durch die gewählte Form gesetzgeberischer Methodik (Anhebung des Alterserfordernisses in §236b BDG 1979 nach Geburtsjahrgängen gestaffelt) sei eine besondere Rechtsunsicherheit geschaffen worden: "Die wiederholten Novellierungen mit Ausdehnung der 60-Jahres Grenze auf einen weiteren Geburtsjahrgang [hätten] es unmittelbar nahegelegt, dass auch in einem künftigen Jahr wiederum eine solche Novellierung erfolgen würde und auch wenn man die Ansicht [vertrete], dass sich niemand darauf verlassen [dürfe], [habe] es doch andererseits auch jedermann für möglich bis wahrscheinlich gehalten, dass es für ihn als dem nächsten Geburtsjahrgang zugehörig wieder eine entsprechende Novellierung und damit die Möglichkeit zum Wechsel in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres geben würde. Verlassen aber [habe] sich jedenfalls jeder Betroffene [darauf], dass es zumindest nunmehr eine neue Übergangsregelung geben würde, gemäß welcher etwa der Geburtsjahrgang 1954 zwar vielleicht nicht schon mit 60 Jahren, aber doch schon mit 61 oder höchstens 62 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand würde treten können." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Seit etwa 1995 habe es laufend Verschlechterungen insbesondere des Beamtenpensionssystems gegeben, weshalb es angemessen erscheine, "Langzeitversicherte" etwas günstiger zu behandeln. Hingegen sei es vollkommen unverständlich, weshalb Personen eines bestimmten Jahrganges (etwa des Jahrganges 1953) gänzlich von einem Einsparungsbeitrag befreit blieben, Personen des darauffolgenden Jahrganges hingegen (welche oftmals – wenn etwa im Jänner 1954 geboren – nur wenige Tage jünger seien als im Jahr 1953 geborene Beamtinnen oder Beamte) "die Einsparungslast für drei weitere vorangehende Geburtsjahrgänge mitzutragen" haben sollen. Aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für eine (abschlagsfreie) Ruhestandsversetzung ergebe sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Geburtsjahrganges 1954 im Vergleich zum Geburtsjahrgang 1953 und wäre es daher – im Sinne der Verfassungskonformität – erforderlich gewesen, (zumindest) auch den Geburtsjahrgang 1954 in die Regelung des §236b BDG 1979 miteinzubeziehen.

Die abrupte Anhebung des Erklärungspensionsalters um ein Jahr (Vollendung des 65. Lebensjahres) bzw. die Tatsache, dass jegliche (vorzeitige) Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 62. Lebensjahres jedenfalls mit drastischen Pensionseinbußen verbunden wäre, bewirke im Ergebnis einen sowohl intensiven als auch plötzlichen Eingriff in wohlerworbene Rechte der beschwerdeführenden Parteien, der als unsachlich zu qualifizieren sei.

Eine Verletzung von Art8 EMRK ergebe sich insofern, als durch ein (um bis zu fünf Jahre längeres) Verbleiben im Dienststand unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben (konkret in die freie Gestaltung der Lebensführung) der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien eingegriffen werde.

3. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die Bundesministerin für Bildung und Frauen (vormals: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) erstattete zur Zahl B131/2014 eine Äußerung, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt.

4. Das Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst übermittelte eine Stellungnahme, in der den Beschwerdebehauptungen Folgendes entgegengehalten wird:

"[…]

2. Zur Rechtslage:

2.1. Zur Entwicklung der Pensionsantrittsmöglichkeiten und des Pensionsantrittsalters von 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten:

2.1.1. Bis zum Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl I Nr 95/2000, mit 1. Oktober 2000 sah §15 Abs1 BDG 1979 für Beamte ein einheitliches Mindestalter von 60 Jahren für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung vor (im Folgenden: Regelerklärungspension). Abschläge fielen gemäß §4 Abs3 PG 1965 nur bei einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegenden Versetzung in den Ruhestand an und zwar 'für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird'.2.1.1. Bis zum Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2000,, mit 1. Oktober 2000 sah §15 Abs1 BDG 1979 für Beamte ein einheitliches Mindestalter von 60 Jahren für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung vor (im Folgenden: Regelerklärungspension). Abschläge fielen gemäß §4 Abs3 PG 1965 nur bei einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegenden Versetzung in den Ruhestand an und zwar 'für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird'.

Bis einschließlich 30. September 2000 konnten Beamte des Jahrganges 1954 damit eine abschlagsfrei Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2014 bewirken.

2.1.2. Durch das Pensionsreformgesetz 2000 wurde das Mindestalter für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß §15 Abs1 iVm. §236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) ab dem 1. Oktober 2000 schrittweise auf 738 Monate (= 61,5 Jahre) erhöht. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt das Mindestalter von 61,5 Jahren.2.1.2. Durch das Pensionsreformgesetz 2000 wurde das Mindestalter für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß §15 Abs1 in Verbindung mit §236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) ab dem 1. Oktober 2000 schrittweise auf 738 Monate (= 61,5 Jahre) erhöht. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt das Mindestalter von 61,5 Jahren.

Die Übergangsbestimmung des §236b BDG 1979, in Kraft getreten am 1. Oktober 2000, sah für vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit vor, nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufwiesen (sog. LangzeitbeamtInnenregelung 60/40; im Folgenden: Hacklerpension).

Die Abschlagsfreiheit ergab sich jeweils aus §4 Abs3 PG 1965 idF BGBl I Nr 95/2000: Dieser sah Abschläge 'für jeden Monat [vor], der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte'. Da sowohl §15 Abs1 BDG 1979 als auch §236b BDG 1979 Fälle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung darstellen, wären keine Abschläge angefallen.Die Abschlagsfreiheit ergab sich jeweils aus §4 Abs3 PG 1965 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 95/2000: Dieser sah Abschläge 'für jeden Monat [vor], der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte'. Da sowohl §15 Abs1 BDG 1979 als auch §236b BDG 1979 Fälle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung darstellen, wären keine Abschläge angefallen.

Ab 1. Oktober 2000 konnten Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 daher

?  eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 61,5 Lebensjahres, also im Jahr 2015 bzw. – je nach unterjährigem Geburtsdatum – 2016 (Regelerklärungspension),

?  nicht aber eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach §236b BDG 1979 (Hacklerpension)

bewirken.

2.1.3. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 71/2003, und die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I Nr 130/2003, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Mindestalter für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß §15 Abs1 iVm. §236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) abgestuft nach dem Geburtsdatum auf 780 Monate (= 65 Jahre) angehoben. Die stufenweise Anhebung betraf bis zum 1. Oktober 1952 geborene Beamtinnen und Beamte. 2.1.3. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, und die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2003,, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Mindestalter für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß §15 Abs1 in Verbindung mit §236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) abgestuft nach dem Geburtsdatum auf 780 Monate (= 65 Jahre) angehoben. Die stufenweise Anhebung betraf bis zum 1. Oktober 1952 geborene Beamtinnen und Beamte.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde auch die Übergangsregelung des §236b BDG 1979 (Hacklerpension) geändert: Vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamtinnen und Beamte konnten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren abschlagsfrei ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken (§236b Abs1 Z1 BDG 1979 idF BGBl I Nr 71/2003). Vor dem 1. Juli 1949 geborene Beamtinnen und Beamten konnten ihre Versetzung in den Ruhestand ohne Abschläge nach Vollendung des 738. Lebensmonats (= 61,5 Jahre) und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren bewirken (§236b Abs1 Z2 BDG 1979 idF BGBl I Nr 71/2003).Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde auch die Übergangsregelung des §236b BDG 1979 (Hacklerpension) geändert: Vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamtinnen und Beamte konnten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren abschlagsfrei ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken (§236b Abs1 Z1 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,). Vor dem 1. Juli 1949 geborene Beamtinnen und Beamten konnten ihre Versetzung in den Ruhestand ohne Abschläge nach Vollendung des 738. Lebensmonats (= 61,5 Jahre) und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren bewirken (§236b Abs1 Z2 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,).

Die Abschlagsfreiheit ergab sich jeweils aus §5 Abs2 PG 1965 idF BGBl I Nr 71/2003: Dieser sah Abschläge 'für jeden Monat [vor], der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit §236c Abs1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit §236b BDG 1979, bewirken können hätte.' Die Abschlagsfreiheit ergab sich jeweils aus §5 Abs2 PG 1965 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 71/2003: Dieser sah Abschläge 'für jeden Monat [vor], der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit §236c Abs1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit §236b BDG 1979, bewirken können hätte.'

Auch die Hacklerpension wäre daher mit Abschlägen verbunden gewesen. Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBl I Nr 142/2004, wurde jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2004 ein neuer §5 Abs2b PG 1965 erlassen, der die Abschlagsfreiheit auch bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß §15 iVm. §236b BDG 1979 (Hacklerpension) anordnete, wenn die Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt sind.Auch die Hacklerpension wäre daher mit Abschlägen verbunden gewesen. Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004,, wurde jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2004 ein neuer §5 Abs2b PG 1965 erlassen, der die Abschlagsfreiheit auch bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß §15 in Verbindung mit §236b BDG 1979 (Hacklerpension) anordnete, wenn die Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt sind.

Ab 1. Jänner 2004 konnten Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 daher

?  eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also im Jahr 2019 (Regelerklärungspension),

?  nicht aber eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach §236b BDG 1979 (Hacklerpension)

bewirken.

2.1.4. Das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, BGBl I Nr 142/2004, ließ die Regelerklärungspension unberührt. 2.1.4. Das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004,, ließ die Regelerklärungspension unberührt.

Die Übergangsbestimmung des §236b BDG 1979 (Hacklerpension) wurde geändert und das frühestmögliche Antrittsalter nach Geburtsdatum gestaffelt: Sofern jeweils eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren vorlag, konnten bis einschließlich 30. Juni 1950 geborene Beamtinnen und Beamte ihre abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung [des] 60. Lebensjahres, bis einschließlich 31. Dezember 1950 Geborene nach Vollendung des 60,5 Lebensjahres, bis einschließlich 31. Dezember 1951 Geborene nach Vollendung des 61. Lebensjahres, bis einschließlich 31. Dezember 1952 Geborene nach Vollendung des 62. Lebensjahres, bis einschließlich 31. Dezember 1953 Geborene nach Vollendung des 63. Lebensjahres und bis einschließlich 31. Dezember 1954 Geborene nach Vollendung des 64. Lebensjahres bewirken.

Das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 führte in §15c BDG 1979 zudem eine weitere Pensionsantrittsmöglichkeit ein: Die sog. Korridorpension ermöglichte Beamtinnen oder Beamten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (= 37,5 Jahre) aufwiesen. Die Inanspruchnahme der Korridorpension war gemäß §5 Abs2 PG 1965 mit Abschlägen verbunden, deren Höhe von der Anzahl an Monaten abhing, die zwischen dem tatsächlichen Antritt der Korridorpension und dem Zeitpunkt lagen, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15 Abs1 iVm. §236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) bewirkt hätte werden können.Das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 führte in §15c BDG 1979 zudem eine weitere Pensionsantrittsmöglichkeit ein: Die sog. Korridorpension ermöglichte Beamtinnen oder Beamten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ihre Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, wenn sie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (= 37,5 Jahre) aufwiesen. Die Inanspruchnahme der Korridorpension war gemäß §5 Abs2 PG 1965 mit Abschlägen verbunden, deren Höhe von der Anzahl an Monaten abhing, die zwischen dem tatsächlichen Antritt der Korridorpension und dem Zeitpunkt lagen, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß §15 Abs1 in Verbindung mit §236c BDG 1979 (Regelerklärungspension) bewirkt hätte werden können.

Ab 1. Jänner 2005 konnten Beamtinnen und Beamte des Jahrganges 1954 daher

?  eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also im Jahr 2019 (Regelerklärungspension),

?  eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach §236b BDG 1979 (Hacklerpension) nach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen von 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienst, also im Jahr 2018, sowie

?  eine mit Abschlägen verbundene Versetzung in den Ruhestand nach §15c BDG 1979 (Korridorpension) nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen von 37,5 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienst, also im Jahr 2016,

bewirken.

2.1.5. Die Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl I Nr 53/2007, in Kraft getreten am 1. August 2007, und das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I Nr 129/2008, in Kraft getreten am 21. Oktober 2008, ließen die Regelerklärungspension unberührt. 2.1.5. Die Dienstrechtsnovelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2007,, in Kraft getreten am 1. August 2007, und das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2008,, in Kraft getreten am 21. Oktober 2008, ließen die Regelerklärungspension unberührt.

Die Übergangsbestimmung des §236b BDG 1979 (Hacklerpension) wurde wie folgt geändert: Die Dienstrechtsnovelle 2007 ermöglichte die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für bis einschließlich 31. Dezember 1950 Geborene mit Vollendung des 60. Lebensjahres; das Sozialrechtsänderungsgesetz 2008 erstreckte diese Möglichkeit auf bis einschließlich 31. Dezember 1953 Geborene. Während damit für die Jahrgänge bis einschließlich 1953 die bisherige Staffelung des Mindestalters für die Hacklerpension entfiel und einheitlich die Vollendung des 60. Lebensjahrs für die (abschlagsfreie) Versetzung in den Ruhestand galt, blieb es für den Jahrgang 1954 bei der Vollendung des 64. Lebensjahres.

§5 Abs2b PG 1965 betreffend die Abschlagsfreiheit wurde entsprechend adaptiert.

Für Beamtinnen und Beamte des Jahrgan

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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