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20/08 UrheberrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung des Antrags einer Verwertungsgesellschaft auf Bestellung eines Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates; denkunmögliche Gesetzesanwendung durch Ausweitung der Bedingung der "Tunlichkeit" auf den Fall der Änderung eines Gesamtvertrags zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzerorganisation; Verletzung der Privatautonomie der VertragspartnerSpruch
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.römisch eins. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführende Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden reg. GenmbH (VDFS) ist eine Verwertungsgesellschaft iSd Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl I 9/2006 idF BGBl I 50/2010 (im Folgenden: VerwGesG 2006), die die Rechte der Filmurheber und Filmdarsteller treuhändig wahrnimmt, im vorliegenden Zusammenhang Rechte bzw. Beteiligungsansprüche aus der "integralen Kabelweiterleitung".1. Die beschwerdeführende Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden reg. GenmbH (VDFS) ist eine Verwertungsgesellschaft iSd Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2010, (im Folgenden: VerwGesG 2006), die die Rechte der Filmurheber und Filmdarsteller treuhändig wahrnimmt, im vorliegenden Zusammenhang Rechte bzw. Beteiligungsansprüche aus der "integralen Kabelweiterleitung".
2. Die beteiligte Partei, der Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen der Wirtschaftskammer Österreich (im Folgenden: Fachverband), ist die gesetzliche Interessenvertretung der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen in Österreich. Sie ist eine Nutzerorganisation iSd §21 VerwGesG 2006.
3. Am 12. März 2008 schlossen die VDFS und der Fachverband einen Gesamtvertrag gemäß §20 VerwGesG 2006 über das "an die VDFS zu zahlende Entgelt für das Wahrnehmbarmachen von Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte mit Hilfe von Leitungen im Inland, die durch Rundfunk [...] gesendet worden sind [...], soweit diese zum Repertoire der VDFS gehören."
4. Seit dem Jahr 2010 bemüht sich die VDFS – erfolglos – um eine Änderung dieses Gesamtvertrags, um so eine Neuaufteilung der Erträge aus der "integralen Kabelweiterleitung" zu erreichen. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2011 trat die VDFS auch förmlich an den Fachverband mit dem Ersuchen heran, Verhandlungen über eine Erhöhung des an die VDFS zu zahlenden "Kabelentgelts" aufzunehmen. Am 1. Februar 2012 teilte der Fachverband der VDFS mit, dass er derzeit keinen Bedarf sehe, über eine Erhöhung der Tarife des Gesamtvertrags zu verhandeln.
5. Im Februar 2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Luksan/Van der Let (EuGH 9.2.2012, Rs. C-277/10) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien u.a. für Recht erkannt, dass das Unionsrecht innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstünde, die bestimmte Verwertungsrechte kraft Gesetzes ausschließlich dem Produzenten zuweisen würden (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vgl. VfSlg 18.420/2008, 553 f.). Das Unionsrecht lasse aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Vermutung der Abtretung von Verwertungsrechten an den Produzenten des Filmwerks aufzustellen. Eine solche Vermutung müsse aber widerlegbar sein. 5. Im Februar 2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Luksan/Van der Let (EuGH 9.2.2012, Rs. C-277/10) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien u.a. für Recht erkannt, dass das Unionsrecht innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstünde, die bestimmte Verwertungsrechte kraft Gesetzes ausschließlich dem Produzenten zuweisen würden (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vergleiche VfSlg 18.420/2008, 553 f.). Das Unionsrecht lasse aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Vermutung der Abtretung von Verwertungsrechten an den Produzenten des Filmwerks aufzustellen. Eine solche Vermutung müsse aber widerlegbar sein.
6. Weitere Bemühungen der VDFS zur Änderung des Gesamtvertrags blieben auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung, die nach den Beschwerdeausführungen aber nur eines von vielen Argumenten für die begehrte Erhöhung ihres Anteils sei, erfolglos. Im Dezember 2012 bot der Fachverband an, die Verhandlungen auszusetzen. Die VDFS erklärte daraufhin die Verhandlungen für gescheitert und beantragte gemäß §27 VerwGesG 2006 die Erlassung einer Satzung.
7. Ein Antrag auf Erlassung einer Satzung ist gemäß §35 Abs1 VerwGesG 2006 nur zulässsig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss nach §36 VerwGesG 2006 angerufen wurde. Eine Einigung über den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses kam aber nicht zustande. Daher beantragte die VDFS gemäß §36 Abs3 VerwGesG 2006 am 12. Februar 2013 die Bestellung eines Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
8. Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 wies die Vorsitzende des Urheberrechtssenats diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die angestrebte Änderung des im Jahr 2008 geschlossenen Gesamtvertrags und damit auch die beantragte Bestellung eines Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses derzeit untunlich sei. Die Entscheidung des EuGH Luksan/Van der Let habe zu einer umfassenden rechtspolitischen Diskussion geführt. Es habe der nationale Gesetzgeber der durch diese Entscheidung geschaffenen neuen Rechtslage durch eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Justiz komme seiner Verpflichtung zur Rechtsanpassung auch nach und habe diesbezüglich im November 2012 ein Arbeitspapier zur Stellungnahme versandt. Die gesetzliche Änderung könne zu einer erheblichen Änderung der Verteilung der Entgelte und Vergütungen führen. Allfällige Auswirklungen der gesetzlichen Anpassung seien derzeit nicht abschätzbar. Die noch fehlende gesetzliche Regelung stelle einen sachlichen Grund dar, der den Abschluss eines Gesamtvertrags und damit auch einer diesen Vertrag ersetzenden Satzung "vorübergehend 'untunlich' iSv 'unzumutbar' erscheinen" lassen würde. Die Bestellung eines Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses sei unter den vorliegenden Bedingungen temporär solange untunlich, als mit einer gesetzlichen Anpassung zu rechnen sei. Es würde damit auch nicht in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums eingegriffen, weil dieses nur bestehende Forderungen und Ansprüche, soweit sie sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Gesetz ergeben würden, schütze. Dem Nachteil der VDFS bei Beibehaltung des Gesamtvertrags stehe das Interesse der übrigen Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisation auf Rechtssicherheit rechtfertigend gegenüber. Auch wegen eines noch laufenden Verfahrens betreffend weiterer Betriebsgenehmigungen für die VDFS erscheine es derzeit untunlich, das Verfahren zur Erlassung einer Satzung durch Bestellung eines Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses einzuleiten.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf Schutz des geistigen Eigentums (Art17 Abs2 GRC) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
9.1. Die Tunlichkeit sei im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses nicht zu prüfen. Es gehe dabei um eine verfahrensleitende Verfügung und um den Zugang zu den entsprechenden Entscheidungsgremien. In diesem Zusammenhang sei die materiell-rechtliche Frage der Tunlichkeit nicht zu beantworten. Dem Schlichtungsausschuss komme eine ausgleichende und vermittelnde Funktion zu, von welcher die Parteien nicht abgeschnitten werden dürften.
9.2. Für eine solche materielle Vorentscheidung sei nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht der/die Vorsitzende des Urheberrechtssenats, sondern – nach Zwischenschaltung des Schlichtungsausschusses – der Urheberrechtssenat als Kollegialbehörde funktionell zuständig.
9.3. Es gehe nicht um den erstmaligen Abschluss eines Gesamtvertrags, sondern um die Abänderung eines bereits bestehenden Gesamtvertrags. Diese sei aber nicht nach §20 Abs1 VerwGesG 2006, sondern nach §25 Abs2 zweiter Satz VerwGesG 2006 zu beurteilen, wo von Tunlichkeit nicht gesprochen werde.
9.4. Das Abstellen auf eine nicht näher umschriebene Tunlichkeit in diesem weiten Sinn würde mangels jeder Konkretisierung auch dem Determinierungsgebot widersprechen und es scheide diese Lesart daher auch nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung aus.
9.5. Die Tunlichkeit könne grundsätzlich nicht als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erlassung einer Satzung bzw. die Einschaltung des Schlichtungsausschusses verstanden werden. Das Gesetz schreibe vielmehr fest, dass der Abschluss eines Gesamtvertrags nicht zwingend ist und unterbleiben könne, wenn dies nicht tunlich sei.
9.6. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit eine entsprechende Lösung treffen würde, dann wäre es unsachlich und würde einem Entzug des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gleichkommen, würden bestehende Gesamtverträge bis dahin eingefroren. Abgesehen davon sei derzeit nur eine Novelle des VerwGesG 2006 geplant, die im gegenständlichen Zusammenhang keine Rolle spiele.
9.7. Die beantragte Erweiterung der Betriebsgenehmigung überzeuge in keiner Weise, da die VDFS in Bezug auf die integrale Kabelweiterleitung keinerlei Erweiterung beantragt habe.
10. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und nahm nur zur Frage der bescheiderlassenden Behörde Stellung (s.u. Pkt. III.1.1.). 10. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und nahm nur zur Frage der bescheiderlassenden Behörde Stellung (s.u. Pkt. römisch drei.1.1.).
11. Die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie die Legitimation der beschwerdeführenden Partei in Frage stellt (s.u. Pkt. III.1.3.), die Begründung des angefochtenen Bescheids bekräftigt und ergänzend insbesondere noch folgende Argumente vorbringt:11. Die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie die Legitimation der beschwerdeführenden Partei in Frage stellt (s.u. Pkt. römisch drei.1.3.), die Begründung des angefochtenen Bescheids bekräftigt und ergänzend insbesondere noch folgende Argumente vorbringt:
11.1. Zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und dem Fachverband der Film- und Musikindustrie bestehe ein Kollektivvertrag für Filmschaffende, dessen §21 auch urheberrechtliche Bestimmungen umfasse. Da die meisten Filmschaffenden in den Anwendungsbereich des Kollektivvertrags fallen würden, bestünde kein Anwendungsbereich für einen neuen, über den bestehenden, den Beteiligungsanspruch regelnden Gesamtvertrag hinaus. Die Filmurheber und Filmdarsteller würden bereits auf Grund des Kollektivvertrags ein Entgelt erhalten, wodurch auch deren Urheberrechte abgegolten seien. Inwiefern deren Eigentumsrecht unverhältnismäßig beeinträchtigt sei, sei von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht plausibel dargelegt worden.
11.2. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des VerwGesG 1936, BGBl 112, ergebe sich, dass die Verwertungsgesellschaften das "anvertraute Amt" im Gesamtinteresse zu verwalten hätten. Dieses Gesamtinteresse sei unter dem Tatbestandsmerkmal der Tunlichkeit zu berücksichtigen, was die beschwerdeführende Gesellschaft aber nicht getan hätte. Sie habe stattdessen ein Satzungsverfahren eingeleitet. 11.2. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des VerwGesG 1936, Bundesgesetzblatt 112, , ergebe sich, dass die Verwertungsgesellschaften das "anvertraute Amt" im Gesamtinteresse zu verwalten hätten. Dieses Gesamtinteresse sei unter dem Tatbestandsmerkmal der Tunlichkeit zu berücksichtigen, was die beschwerdeführende Gesellschaft aber nicht getan hätte. Sie habe stattdessen ein Satzungsverfahren eingeleitet.
11.3. Die beabsichtigten Änderungen seien qualitativ als neuer Gesamtvertrag zu werten, denn es würde als Vertragsgegenstand der Beteiligungsanspruch durch einen vermeintlich selbständigen Anspruch ersetzt werden.
12. Die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte auf die Äußerung der beteiligten Partei.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des VerwGesG 2006, BGBl I 9/2006 idF BGBl I 50/2010, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des VerwGesG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2010,, lauten:
"Gesamtverträge
§20. (1) Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen (§21) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:
1. über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,
2. über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.
(2) Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führen."
"Geltungsdauer
§25. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.
(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(3) [...]"
"Satzungen
§27. (1) Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach §22 einem Gesamtvertrag zukommt.
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